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Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung

Das Gesetz ermöglicht unseren Prüflingen nach einem bereits bestandenen ersten Versuch einen weiteren zur Verbesserung ihrer Prüfungsnote. Hier beantworten wir dazu gestellte Fragen.

Ich möchte den Notenverbesserungsversuch machen.

a) Kann ich mich verschlechtern?

Nein, gem. § 19 Abs. 2 NJAG (NI-VORIS) erteilen wir Ihnen im Fall der Verbesserung ein (weiteres) Zeugnis. Sie erhalten andernfalls einen Bescheid über das Nichtbestehen Ihres Verbesserungsversuches.

b) Zählt am Ende das bessere Ergebnis?

Das ist richtig. Es verbleibt es beim bereits erteilten Zeugnis, falls Sie ein schlechteres Ergebnis erzielen.

Ich möchte die (Wiederholungsprüfung zur) Notenverbesserung antreten. Wann und wie kann ich mich dazu anmelden?

Zum Wiederholungsverfahren zur Notenverbesserung können Sie sich während des Jahres nach Ihrer mündlichen Prüfung anmelden. Im Gesetz steht dazu „nach erstmals unternommenem und bestandenem Examen“. Diese Möglichkeit ist somit beschränkt auf Kandidaten, die im Freiversuch oder im Regelversuch bestanden haben. Hierfür gelten die im aktuellen Terminplan ausgewiesenen Meldezeiträume.

Die Meldeformulare für die Meldung zur Notenverbesserung können Sie sich auf unserer Internetseite herunterladen. Ihnen entstehen für ein Notenverbesserungsverfahren im Rahmen der Pflichtfachprüfung Kosten in Höhe von 160 €. Nach bestandenem Freiversuch entstehen Ihnen keine Kosten. Bitte beachten Sie unseren Zahlungshinweis.

Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren?

Nein. Diese Frage haben wir im Thema Freiversuch erörtert.

Ich habe meine Notenmitteilung gerade bekommen. Ich will mich jetzt schnellstmöglich zur Notenverbesserung anmelden. Geht das?

Nein, § 19 S. 1 NJAG setzt für die Meldung zur Notenverbesserung das Bestehen der Pflichtfachprüfung voraus. Ferner legt § 19 S. 2 NJAG den Zeitraum der Meldung auf die Zeit nach Bekanntgabe der Entscheidung fest. Auf unserer Themenseite Erneute Anmeldung zum Examen haben wir dazu weitere Informationen für Sie zusammengestellt.

Ich bin im Wiederholungs- oder Notenverbesserungsverfahren. Muss ich mein Schwerpunktbereichsprüfungszeugnis tatsächlich noch mal bzw. zu beiden Prüfungsakten einreichen?

Die Antwort finden Sie unter Erneute Anmeldung zum Examen.

Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen. Reicht es aus, nicht mehr zu den Klausuren zu erscheinen? Daran kann man ja erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.

Nein, das reicht schon aus formellen Gründen nicht aus. Wir informieren Sie ausführlicher im Thema Klausuren.

Ich will meine Notenverbesserung nicht mehr fortsetzen. Reicht es aus, nicht mehr zum Termin zu erscheinen? Daran kann man ja erkennen, dass ich nicht mehr weitermachen will.

Nein, das reicht schon aus formellen Gründen nicht aus. Unsere ausführliche Antwort auf diese Frage finden Sie im Thema Mündliche Prüfung.

Ich möchte mein Notenverbesserungsverfahren abbrechen. Was muss ich hinsichtlich der Kosten beachten?

Sollten Sie Ihren Notenverbesserungsversuch vorzeitig abbrechen, ermäßigt sich Ihre Prüfungsgebühr. Die Kosten ermäßigen sich bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit auf 30 €. Sie ermäßigen sich auf 100 €, wenn Sie Ihre Prüfungen nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung abbrechen.

Den Abbruch müssen Sie schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären. Dazu benötigen wir also Ihr unterschriebenes Schreiben in Briefform mit Ihrer Kontoverbindung zur Rückzahlung des restlichen Guthabens, und zwar:

  • spätestens am ersten Klausurtag und ohne den Aufgabentext in Empfang genommen zu haben, wenn Sie vor der ersten Aufsichtsarbeit abbrechen.
  • spätestens vor Beginn der mündlichen Prüfung, falls Sie nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung abbrechen.

Ich bin im Referendariat beziehungsweise habe mich zum Referendariat beworben. Ich möchte mich zum Notenverbesserungsverfahren anmelden. Geht das?

Ja, grundsätzlich ist das in Niedersachsen möglich. Bitte denken Sie daran, dass hierzu einiges an Organisation und Koordination erforderlich ist. Melden Sie sich deshalb bitte gleich bei „Ihrem“ Oberlandesgericht und bei uns. Der Zeitpunkt dafür ist gekommen, sobald Sie diesen Gedanken fassen.

Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
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