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Vollstreckungsplan
In dem Vollstreckungsplan regelt das Fachministerium die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörden nach allgemeinen Merkmalen. (zum Vollstreckungsplan, PDF, 0,96 MB, nicht barrierefrei) Der Vollstreckungsplan sieht darüber hinaus vor, in welchen Fällen die für den Strafvollzug zuständige Vollzugsbehörde durch ein Einweisungsverfahren bestimmt wird und welche Stelle in einem solchen Verfahren die Einweisungsentscheidung trifft (§ 185 Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz).
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