- Aktuelles
- Neuigkeiten
- Änderung von Kontaktdaten
- Akteneinsicht
- Auslandsstudium
- Das „alte Recht“ (NJAG 2003)
- Ergebnisse
- Erneute Anmeldung zum Examen
- Freiversuch
- Hilfsmittel
- Immatrikulation und Studienabschlussförderung
- Klausuren
- Koordination mit der Schwerpunktbereichsprüfung
- Meldung zum Examen
- Mündliche Prüfung
- Praktikum
- Prüfungsverfahren der Pflichtfachprüfung
- Ranking
- Staatliche Pflichtfachprüfung und Erste Prüfung
- Widerspruch
- Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung
- Zahlungshinweis
- Zeugnis
Akteneinsicht
Dienstags keine Akteneinsicht
Dienstags ist eine Akteneinsicht im Landesjustizprüfungsamt nicht möglich.
Akteneinsicht
Wann und wo kann ich meine Prüfungsakten einsehen?
Sie erhalten am Schluss des Prüfungsverfahrens in der Pflichtfachprüfung einen „das Verfahren abschließenden Bescheid“. Ein solcher Brief enthält eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung (§§ 13 Abs. 5, 14 NJAG (NI-VORIS)). Sie können Ihre Prüfungsakten ab Zugang dieses Bescheides innerhalb der Monatsfrist nach § 20 NJAG (NI-VORIS) beim Landesjustizprüfungsamt einsehen.
Die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Landesjustizprüfungsamts ist ohne vorherige Anmeldung möglich. In der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sind wir montags und mittwochs bis freitags für Sie da. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit und melden Sie sich am Empfang.
Sie können Ihre Prüfungsakten auch bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb Niedersachsens einsehen.
Ob bei dem von Ihnen gewünschten Gericht Akteneinsicht möglich ist, klären Sie bitte mit dem jeweiligen Gericht. Informationen hierzu können vom LJPA nicht erteilt werden. Bitte beantragen Sie erst danach per Email beim LJPA die Übersendung der Akte an das Gericht. Die E-Mail-Adresse lautet: Landesjustizpruefungsamt@mj.niedersachsen.de. Ein vorheriger Anruf ist nicht erforderlich.
Für die Versendung der Akten wird ein Auslagenbetrag bei Einsichtnahme fällig. Es entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 12,00 € gemäß §§ 4 Abs. 1 Anl. Vbem. 2, 7 JVKostG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG Anl. 1 Nr. 9003 KostVerz.
Verfahren bei der Einsicht in die Prüfungsakten!
Bei der Einsichtnahme in die Prüfungsakten ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten bzw. die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen gestattet. Fotokopien (auch unter Verwendung eines mitgebrachten Scanners) sind nicht zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 NJAG). Es ist jedoch gestattet, den Inhalt der Prüfungsakte auszugsweise (§ 20 Abs. 2 Satz 1 NJAG) digital abzufotografieren, z.B. per Digitalkamera oder Mobiltelefon.
Diese Erlaubnis umfasst ausschließlich die Voten der Prüferinnen und Prüfer und die durch den Prüfling selbst angefertigten Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben sind ausgenommen. Im Übrigen darf es dabei nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen Akteneinsichtsnehmenden kommen. Daher ist die Verwendung eines Blitzlichtes und geräuschauffälliger Geräte nicht gestattet. Ferner muss das Gerät netzunabhängig betrieben werden.
Kann ich meine Akten nochmal einsehen? Ich habe mein Gesamtzeugnis bekommen.
Nein, durch Ihre bestandene Erste Prüfung bekommen Sie kein erneutes Akteneinsichtsrecht. Diese Frist steht nur im Zusammenhang mit Ihrer Pflichtfachprüfung.Fuhsestraße 30
29221 Celle
https://www.justizportal.niedersachsen.de/startseite/p_karriere/landesjustizpruefungsamt/
Merkblatt Hygienekonzept mündliche Prüfung - Stand November 2022 - barrierefrei
(PDF, 0,12 MB)
Allgemeine Hinweise zu Hygienemaßnahmen bei der Durchführung der schriftlichen Prüfungen in der vom Landesjustizprüfungsamt durchzuführenden ersten Prüfung und zweiten Staatsprüfung
(PDF, 0,13 MB)
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter