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Akteneinsicht

Akteneinsicht am Freitag, 27. Dezember 2024 bis Freitag, 03. Januar 2025

Vom Freitag, 27. Dezember 2024 bis Freitag, 03. Januar 2025 einschließlich ist die Akteneinsicht im Landesjustizprüfungsamt nicht möglich.

Bedenken Sie die verlängerten Postlaufzeiten in der Advents- und Weihnachtszeit. Stellen Sie etwaige Versendungsanträge an ein ordentliches Gericht innerhalb Niedersachsens daher bitte bis spätestens Montag, 16.12.2024.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wir wünschen Ihnen ein Frohes Fest und ein erfolgreiches Neues Jahr 2025.

Dienstags keine Akteneinsicht

Dienstags ist eine Akteneinsicht im Landesjustizprüfungsamt nicht möglich.

Akteneinsicht

Wann und wo kann ich meine Prüfungsakten einsehen?

Sie erhalten am Schluss des Prüfungsverfahrens in der Pflichtfachprüfung einen „das Verfahren abschließenden Bescheid“. Ein solcher Brief enthält eine Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung (§§ 13 Abs. 5, 14 NJAG (NI-VORIS)). Sie können Ihre Prüfungsakten ab Zugang dieses Bescheides innerhalb der Monatsfrist nach § 20 NJAG (NI-VORIS) beim Landesjustizprüfungsamt einsehen.

Die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Landesjustizprüfungsamts ist ohne vorherige Anmeldung möglich. In der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:30 Uhr sind wir montags und mittwochs bis freitags für Sie da. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis mit und melden Sie sich am Empfang.

Sie können Ihre Prüfungsakten auch bei einem Gericht der ordentlichen Gerichts­barkeit innerhalb Niedersachsens einsehen.

Ob bei dem von Ihnen gewünschten Gericht Akteneinsicht möglich ist, klären Sie bitte mit dem jeweiligen Gericht. Informationen hierzu können vom LJPA nicht erteilt werden. Bitte beantragen Sie erst danach per Email beim LJPA die Übersendung der Akte an das Gericht. Die E-Mail-Adresse lautet: Landesjustizpruefungsamt@mj.niedersachsen.de. Ein vorheriger Anruf ist nicht erforderlich.

Für die Versendung der Akten wird ein Auslagenbetrag bei Einsichtnahme fällig. Es entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 12,00 € gemäß §§ 4 Abs. 1 Anl. Vbem. 2, 7 JVKostG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG Anl. 1 Nr. 9003 KostVerz.


Verfahren bei der Einsicht in die Prüfungsakten!

Bei der Einsichtnahme in die Prüfungsakten ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten bzw. die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen gestattet. Fotokopien (auch unter Verwendung eines mitgebrachten Scanners) sind nicht zulässig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 NJAG). Es ist jedoch gestattet, den Inhalt der Prüfungsakte auszugsweise (§ 20 Abs. 2 Satz 1 NJAG) digital abzufotografieren, z.B. per Digitalkamera oder Mobiltelefon.

Diese Erlaubnis umfasst ausschließlich die Voten der Prüferinnen und Prüfer und die durch den Prüfling selbst angefertigten Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben sind ausgenommen. Im Übrigen darf es dabei nicht zu einer Beeinträchtigung der übrigen Akteneinsichtsnehmenden kommen. Daher ist die Verwendung eines Blitzlichtes und geräuschauffälliger Geräte nicht gestattet. Ferner muss das Gerät netzunabhängig betrieben werden.

Kann ich meine Akten nochmal einsehen? Ich habe mein Gesamtzeugnis bekommen.

Nein, durch Ihre bestandene Erste Prüfung bekommen Sie kein erneutes Akteneinsichtsrecht. Diese Frist steht nur im Zusammenhang mit Ihrer Pflichtfachprüfung.

Inhaltlich verantwortlich
Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
https://www.justizportal.niedersachsen.de/startseite/p_karriere/landesjustizpruefungsamt/
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