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Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Für Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig. Obwohl auch das Jugendstrafrecht ein echtes Strafrecht ist, ergeben sich gleichwohl erhebliche Unterschiede gegenüber dem allgemeinen Strafrecht.

Das Jugendstrafrecht findet keine Anwendung bei Kindern, die bei der Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind. Diese sind nach § 19 StGB schuldunfähig. In Betracht kommen hier Maßnahmen des Familiengerichts nach den §§ 1631 Abs. 3, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Das Jugendstrafrecht ist stets auf Jugendliche anzuwenden. Jugendlich sind die Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Auf Heranwachsende, dies sind Personen, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, ist das Jugendstrafrecht in seinen wesentlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn entweder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters ergibt, dass sogenannte Reifeverzögerungen zur Tatzeit vorlagen, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist bei Verfahren im Jugendstrafrecht eingeschränkt. Verhandlungen gegen Jugendliche einschließlich der Verkündung der Entscheidungen sind nicht öffentlich. Nur wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.

In Jugendgerichtsverfahren wird die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Die Jugendgerichtshilfe hat u.a. die Aufgabe, die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen und sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, zu äußern. Die Jugendgerichtshilfe nimmt in der Regel auch an der Hauptverhandlung teil.

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die rechtlichen Folgen, die eine Jugendstraftat auslöst, sind daher andere als die, welche das allgemeine Strafrecht für die Straftat eines Erwachsenen oder eines nach allgemeinen Strafrecht verurteilten Heranwachsenden vorsieht. Als Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln sind neben Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft die Erteilung von Weisungen. Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung der Jugendlichen regeln und dadurch ihre Erziehung fördern und sichern sollen. Weisungen können sich beispielsweise darauf beziehen, bestimmte Orte zu meiden, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, einen Ausgleich mit den Verletzten zu erreichen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen oder Arbeitsleistungen zu erbringen.

Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen, insbesondere die Zahlung einer Geldbuße oder die Arbeitsauflage, und der Jugendarrest. Der Jugendarrest kann in der Form des Freizeitarrests (für eine oder zwei Freizeiten), des Kurz- oder des Dauerarrests verhängt werden. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen.

Als letztes Mittel steht schließlich die Jugendstrafe zur Verfügung, die verhängt wird, wenn wegen der schädlichen Neigungen des oder der Jugendlichen, die durch die Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, oder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt für zur Tatzeit Jugendliche fünf Jahre. Handelt es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren zulässig wäre, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Bei zur Tatzeit Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre, beim Tatvorwurf Mord unter bestimmten Umständen sogar fünfzehn Jahre. Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden; daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich auch ein Jugendarrest verhängt werden.

Die Registrierung jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen ist günstiger geregelt, als dies im Erwachsenenstrafrecht der Fall ist. Im zentralen Strafregister in Berlin werden aus dem Bereich des Jugendstrafrechts im Wesentlichen nur rechtskräftige Verurteilungen zu Jugendstrafe und Nebenstrafen, z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, vermerkt.

Andererseits ist es aber für das Jugend- und Familiengericht in späteren Straf- und Erziehungsverfahren erforderlich, umfassend über alle bereits angeordneten Maßnahmen, auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, informiert zu sein. Die Entscheidungen der Jugendgerichte, durch die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, werden daher in einem gesonderten Erziehungsregister vermerkt. Auch bestimmte Einstellungen werden in das Erziehungsregister eingetragen. Auskünfte aus dem Erziehungsregister erhalten im Wesentlichen nur die Straf- und Familiengerichte, die Staatsanwaltschaft, die Strafvollzugsbehörden und die Jugendämter.

Zum Zwecke der Stellenbewerbung oder bei Meldung zu staatlichen Prüfungen kann ein Führungszeugnis beantragt werden. Im Führungszeugnis werden aber nicht alle Eintragungen aus dem Strafregister übernommen.

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