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Nachlassverfahren

Was ist das Nachlassgericht und welche Aufgaben hat es?

Als Nachlassgerichte werden die Amtsgerichte tätig. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Orts- und Gerichtsverzeichnis finden Sie hier.

Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören insbesondere:

  • Entgegennahme und Aufbewahrung von Testamenten und Erbverträgen.
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.
  • Erteilung von Erbscheinen.
  • Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen.

Was passiert im Erbfall?

Verstirbt ein Mensch, stellt sich die Frage, von wem er oder sie beerbt wird, denn auf den Erben geht das gesamte Hab und Gut einschließlich der Schulden über. Wer Erbe ist, bestimmt sich entweder nach den von der Erblasserin oder dem Erblasser getroffenen Regelungen (etwa in einem Testament) oder, falls solche nicht getroffen wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1924 ff BGB.

Die gesetzliche Erbfolge

In den §§ 1924 ff BGB. hat der Gesetzgeber bestimmt, wer erbt, wenn die oder der Verstorbene keinerlei wirksame Regelung hinsichtlich des Nachlasses getroffen hat. Grundsätzlich erben dann Verwandte und der Ehegatte des Verstorbenen. Näheres finden Sie dazu in der Broschüre „Erben-Vererben - was Sie über das Erbrecht wissen sollten“.

Welche Möglichkeiten bestehen, um meinen Nachlass zu regeln?

Die gesetzliche Erbfolge greift nur dann ein, wenn die oder der Verstorbene keine anderen Regelungen getroffen hat. Es steht jedem Menschen frei, Bestimmungen darüber zu treffen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Die hierfür zur Verfügung stehenden Formen sind insbesondere das handschriftliche oder notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag.

Ein Testament kann alleine oder gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden. Es kann entweder eigenhändig, also handschriftlich mit Datum und Unterschrift errichtet oder vor einem Notar beurkundet werden.

Der Erbvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor einem Notar geschlossen werden. In dem Erbvertrag werden Verfügungen von Todes wegen mit rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten verbunden.

Näheres finden Sie dazu in der Broschüre „Erben-Vererben - was Sie über das Erbrecht wissen sollten“.

Wo kann mein Testament aufbewahrt werden?

Das vor einem Notar beurkundete Testament oder ein Erbvertrag wird von dem Notar direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht hinterlegt und im zentralen Testamentsregister registriert. Auch ein handschriftliches Testament kann auf Ihren Antrag beim Nachlassgericht hinterlegt werden, wenn Sie dies möchten. Hierfür fallen Kosten an.

Die entsprechenden Anträge finden Sie hier:

Antrag auf besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments (NS1a) und

Antrag auf besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments (NS1b)]

Die beim Nachlassgericht hinterlegten Testamente können jederzeit persönlich - bei gemeinschaftlichen Testamenten von beiden Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) nur gemeinsam - aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Hierfür entstehen keine gesonderten Gebühren.

Die notariellen Testamente verlieren durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ihre Wirksamkeit; hingegen bleiben eigenhändig geschriebene Testamente wirksam.

Das zentrale Testamentsregister

Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Testamentsregister für Testamente, Erbverträge und sonstige Urkunden, die für die Erbfolge von Bedeutung sind. In diesem Testamentsregister werden alle Urkunden erfasst, die von einem Gericht oder einem Notar amtlich verwahrt werden. Weitere Informationen zu dem zentralen Testamentsregister und auch zu den bei der Eintragung anfallenden Kosten finden Sie hier.

Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

Das Nachlassgericht ist verpflichtet, jedes Schriftstück, das Regelungen über den Nachlass enthält, ohne Rücksicht auf seine Gültigkeit zu eröffnen. Nach der Testamentseröffnung informiert das Nachlassgericht alle Personen, die im Testament benannt sind, sowie die Angehörigen der verstorbenen Person, die bei Nichtvorhandensein eines Testaments erben würden (die sog. gesetzlichen Erben). Sie alle erhalten eine Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Aus der Information über die Eröffnung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Testament gültig ist. Denn das Nachlassgericht prüft im Eröffnungsverfahren die Gültigkeit des Testaments nicht.

Jede Person, die ein Schriftstück mit Regelungen zum Nachlass einer oder eines Verstorbenen in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, das Schriftstück - ohne besondere Aufforderung - im Original beim Nachlassgericht abzuliefern.

Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartners nach dem LPartG einzureichen und vom Nachlassgericht zu eröffnen.

Die Eröffnung eines nicht in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments oder Erbvertrages ist schriftlich zu beantragen.

Die Eröffnung amtlich verwahrter Testamente und Erbverträge erfolgt in der Regel automatisch. Ein Antrag ist nicht nötig.

Erbschein - was ist das und wie wird er erteilt?

Ein Erbschein dient der Erbin oder dem Erben als Nachweis des Erbrechts. Er bescheinigt also, dass die in dem Erbschein aufgeführten Personen Erben des Erblassers/der Erblasserin geworden sind. Banken, Grundbuchämter und anderen Behörden verlangen in bestimmten Fällen von den Erben die Vorlage.

Beruht die Erbfolge auf einem Erbvertrag oder einem vor einem Notar oder einer Notarin errichteten Testament, ist ein Erbschein in der Regel nicht erforderlich, weil die Erben ihr Erbrecht durch das Testament/den Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll nachweisen können.

Das Nachlassgericht stellt den Erbschein nur auf Antrag eines der Erben aus. Der Antrag muss von einem Notar/ einer Notarin oder dem Nachlassgericht beurkundet werden.

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie sich bei dem zuständigen Nachlassgericht nach Sprechzeiten, Terminen und mitzubringenden Unterlagen erkundigen.

Annahme einer Erbschaft

Die Erbschaft fällt mit dem Tod des Erblassers bei der Erbin oder dem Erben an. Man wird also „automatisch" Erbe, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments/Erbvertrages. Sie haben aber die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Das könnte etwa in Betracht kommen, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Ausschlagung einer Erbschaft

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, eine Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen.

Die Ausschlagungserklärung muss entweder bei einem Notar/einer Notarin oder persönlich vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Es reicht nicht, wenn Sie eine privatschriftlich verfasste Erklärung vorlegen.

Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Nachlassgericht vorliegen. Hatte die Erblasserin oder der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder befand sich die Erbin oder der Erbe zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft im Ausland beträgt die Frist 6 Monate. Die Frist beginnt, sobald die berufene Person vom Anfall der Erbschaft erfährt und davon Kenntnis erlangt, dass sie zur Erbfolge berufen ist. Bei Vorliegen eines Testaments ist der Zugang des nach Eröffnung übersandten Testaments maßgeblich.

Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt (z.B. die Eltern, der alleinsorgeberechtigte Elternteil, der Vormund). Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind wirksam ausschlagen.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn die Erbin oder der Erbe die Erbschaft angenommen, also durch ihr oder sein Verhalten gezeigt hat, dass sie oder er seine Stellung als Nachfolger der Erblasserin oder des Erblassers annimmt. Wusste die Erbin oder der Erbe nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann sie oder er unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten.

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