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Die Einleitung und der Ablauf des Ermittlungsverfahrens

1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft kann durch eine Anzeige oder auf anderem Wege (z.B. Medienberichte) von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhalten. In diesem Fall leitet sie ein Ermittlungsverfahren ein, um den Sachverhalt zu erforschen und zu entscheiden, ob die öffentliche Klage zu erheben ist.

Neben der Staatsanwaltschaft kann auch jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dazu haben die übrigen Strafverfolgungsbehörden das sogenannte "Recht des ersten Zugriffs", das sie berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

Ist eine tatverdächtigte Person bekannt oder ermittelt worden, richten sich die Ermittlungen gegen diese als beschuldigte Person. Das betreffende Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft im "Js-Register" eingetragen und bearbeitet. Anderenfalls werden die Ermittlungen (zunächst) gegen "Unbekannt" unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt.

2. Durchführung der Ermittlungen

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären. Zu diesem Zweck sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich befugt, von allen Behörden Auskünfte zu verlangen und Ermittlungen jeder Art durchzuführen, also Beweise zu erheben. Das bedeutet regelmäßig, die möglichen Zeugen der Tat zu ermitteln und zu vernehmen (hierzu gehört auch der oder die Geschädigte) und sämtliche Spuren am Tatort sowie die sonstigen Beweismittel zu sichern.

Ausnahmsweise, wenn es sich um besonders wichtige oder schwerwiegende Tatvorwürfe handelt, zu denen auch rechtlich oder tatsächlich schwierige Fällen gehören, übernimmt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt persönlich die Ermittlungen, besichtigt also insbesondere selbst den Tatort und vernimmt die beschuldigte Person und die wichtigsten Zeugen. Ansonsten werden die erforderlichen Ermittlungen aber regelmäßig im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt, deren Unterstützung in personeller wie technischer Hinsicht und aufgrund ihrer kriminalistischen Erfahrung heutzutage bei der Aufklärung von Straftaten unverzichtbar geworden ist.

Einen wichtigen Teil der Ermittlungen stellt die Vernehmung der beschuldigten Person dar, die spätestens unmittelbar vor Abschluss der Ermittlungen zu erfolgen hat. Im Rahmen dieses sogenannten "rechtlichen Gehörs" ist die beschuldigte Person über den gegen sie bestehenden Tatverdacht zu informieren und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder zu ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.

Gelegentlich sind Zeugen, Sachverständige oder beschuldigte Personen nicht bereit, der Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei Folge zu leisten und dort auszusagen. Dann kann die Staatsanwaltschaft die betreffende Person auch selbst vorladen. Eine solche staatsanwaltliche Anordnung ist verpflichtend. Notfalls wird das Erscheinen zwangsweise durchgesetzt, in dem die Staatsanwaltschaft die Vorführung durch die Polizei anordnet.

Daneben stehen den Strafverfolgungsbehörden noch viele weitere strafprozessuale Maßnahmen zur Verfügung, um das Tatgeschehen zu erhellen. Hierzu gehören beispielsweise Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel. Die Voraussetzungen unter denen solche Maßnahmen angeordnet werden dürfen, sind in der Strafprozessordnung geregelt. Je intensiver sie in die individuellen Rechte eingreifen, um so strenger sind die Voraussetzungen für deren Anordnung. Viele Ermittlungshandlungen setzen daher eine positive richterliche Entscheidung voraus.

3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat die beschuldigte Person Gelegenheit erhalten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft, auf welche Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Dafür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Erhebung der öffentlichen Klage

b) Einstellung des Verfahrens

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