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Finanzgerichtsprozess


a. Überblick

b. Einleitung des Klageverfahrens

c. Ablauf des Verfahrens

d. Entscheidung in Finanzgerichtssachen

a. Überblick

Die Verfahren vor den Finanzgerichten laufen nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung ab. Es beginnt mit der Klageerhebung. Hiernach wird das Gericht den Streitfall zunächst im schriftlichen Verfahren vorbereiten und versuchen, ihn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufzuklären. Kommt es nicht bereits in dieser Phase zu einer einvernehmlichen Erledigung der Sache, findet eine mündliche Verhandlung im Finanzgericht statt, in der ebenfalls eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens stattfinden kann. Geschieht dies nicht, entscheidet das Gericht durch Urteil.

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b. Einleitung des Klageverfahrens

Das Klageverfahren wird durch die Erhebung der Klage eingeleitet. Die Klage kann entweder schriftlich erhoben werden oder während der Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich zur Niederschrift erklärt werden.

Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch die Möglichkeit unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur den elektronischen Rechtsverkehr für die Erhebung der Klage zu nutzen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik Elektronischer Rechtsverkehr".

Bei schriftlicher Klageerhebung ist die eigenhändige Unterschrift notwendig. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn das Original der eigenhändig unterzeichneten Klageschrift per Telefax übersandt wird.

Der notwendige Inhalt einer Klageschrift ergibt sich aus § 65 Abs. 1 FGO. Das Muster einer Klageschrift (für eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid) finden Sie nachstehend als PDF-Datei.

Muster einer Klageschrift - nicht barrierefrei (PDF 0,37 MB)

Besonders wichtig ist die Bezeichnung des Klagebegehrens. Dabei muss deutlich werden, welches konkrete Ziel mit der Klage erreicht werden soll (z.B. die Anerkennung weiterer Werbungskosten); nicht ausreichend ist die Bezeichnung des angegriffenen Bescheides. In den Fällen, in denen das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat, weil keine Steuererklärung vorgelegt worden ist, gehört zur Bezeichnung des Klagebegehrens, dass die anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen betragsmäßig genau bezeichnet werden (regelmäßig durch die Abgabe der vollständigen Steuererklärung).

Wenn die Klageschrift (oder die weiteren Schriftsätze im Verfahren) den Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens nicht entspricht, kann das Gericht dem/der Kläger/in zur Ergänzung schriftlich eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs.- 2 Satz 2 FGO). Diese Frist muss unbedingt beachtet werden, da die Klage bei fruchtlosem Fristablauf regelmäßig endgültig unzulässig wird.

Beim Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. Es bleibt den Klägern jedoch unbenommen, einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit der Vertretung im Prozess zu beauftragen.

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c. Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang der Klageschrift bei Gericht erhalten die Beteiligten eine Eingangsbestätigung. Verbunden ist dies mit der Aufforderung, die Klage - soweit noch nicht geschehen - zu begründen. Gleichzeitig übersendet das Gericht die Klageschrift an die beklagte Verwaltungsbehörde. Sobald eine Begründung vorliegt, übersendet das Gericht die entsprechenden Schriftsätze an die Gegenseite mit der Bitte um Stellungnahme.

Der weitere Verfahrensgang hängt vom Einzelfall ab. Möglich ist, dass das Gericht einen Erörterungstermin anberaumt, um den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zu besprechen. Außerdem kann das Gericht schriftliche Hinweise erteilen oder aber sogleich einen Termin für die mündliche Verhandlung bestimmen.

Die Prozessbeteiligten - ggfs. die Prozessbevollmächtigten (§ 62 Abs. 2 FGO) - können während des laufenden Klageverfahrens die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge einsehen, § 78 Abs. 1 FGO. Die Einsichtnahme soll regelmäßig auf der Geschäftsstelle des Finanzgerichtsgerichts vorgenommen werden, in Einzelfällen können die Akten auch an andere Gerichte/Behörden in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers/der Klägerin bzw. des/der Prozessbevollmächtigten versandt werden.

Mit dem Klageantrag bestimmt der/die Kläger/in Inhalt und Umfang der Entscheidung des Gerichts. Welcher konkrete Antrag gestellt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht ist allerdings verpflichtet, auf die Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken, d.h. die Beteiligten werden bei der Stellung der (sachdienlichen) Anträge unterstützt.

Zur Festsetzung einer höheren als der bisher festgesetzten Steuer kann es durch ein finanzgerichtliches Verfahren nicht kommen. Eine sog. „Verböserung" ist also nicht möglich. Möglich ist es aber, dass im Falle eines Erfolgs für das Streitjahr bzw. den Streitzeitraum durch die Finanzbehörde steuerlich nachteilige Folgeänderungen in anderen Jahren gezogen werden. Ebenso ist es möglich, Fehler der Finanzbehörde, die sich in Bezug auf die festgesetzte Steuer zugunsten der Steuerpflichtigen ausgewirkt haben, mit Fehlern der Behörde zulasten der Steuerpflichtigen zu saldieren.

Die mündliche Verhandlung findet in den Räumen des Finanzgerichts statt. Das Gericht lädt die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dem Termin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellt der zuständige Richter den von ihm aus den Akten ermittelten Sachverhalt dar. Es werden die jeweiligen Anträge aufgenommen, evtl. Zeugen gehört und andere Beweismittel ausgewertet sowie die verschiedenen Auffassungen zur Lösung des Streitfalls besprochen. Die Beteiligten können sich jederzeit über eine Erledigung der Sache verständigen, das Finanzamt kann die Abhilfe zusagen oder der Kläger seine Klage zurücknehmen.

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d. Entscheidung in Finanzgerichtssachen

Kann das Verfahren nicht einvernehmlich in einer mündlichen Verhandlung beendet werden, beraten die Richterinnen und Richter des Senats unter Ausschluss der Öffentlichkeit die zu treffende Entscheidung. Bei der Abstimmung darüber, ob einer Klage ganz oder teilweise stattzugeben oder sie abzuweisen ist, haben alle Senatsmitglieder, d.h. auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, das gleiche Stimmrecht.

In den streitig bleibenden Fällen ergeht regelmäßig ein Urteil. Dabei kann durch den Senat oder durch den/die Einzelrichter/in entschieden werden, und zwar nach mündlicher Verhandlung oder mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

In Betracht kommt auch ein Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) durch den Einzelrichter / die Einzelrichterin oder den Senat. Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, wirkt der Gerichtsbescheid wie ein Urteil. Die Beteiligten können aber nach Ergehen des Gerichtsbescheides einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Das Gericht kann in dem Gerichtsbescheid auch die Revision zulassen. Dann haben die Beteiligten die Wahl, ob sie mündliche Verhandlung beantragen (dann wird das Verfahren beim Finanzgericht fortgesetzt) oder die Revision einlegen (dann wird das Verfahren in zweiter Instanz beim BFH fortgesetzt).

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