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Einstweiliger Rechtsschutz
Manchmal muss es schnell gehen und eine Entscheidung des Gerichts zügig herbeigeführt werden:
Zum Beispiel:
- Wenn der Strom abgestellt werden soll, obwohl Sie wegen einer Krankheit dringend darauf angewiesen sind.
- Wenn ein Baustopp des Nachbarn erwirkt werden soll.
- Wenn persönliche Belästigungen dadurch verhindert werden sollen, dass eine Kontaktaufnahme verboten und eine Abstandsregelung angeordnet wird.
Ein normales Zivilverfahren würde hier zu lange dauern. Hier kann das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes helfen.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einleiten?
Es gibt es die Möglichkeit, in einem speziellen Verfahren sehr schnell eine Entscheidung des Gerichts zu erwirken. Natürlich geht das nicht immer, sondern nur, wenn durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts wesentlich erschwert würde oder der Partei erhebliche Nachteile drohen.
Durch eine einstweilige Verfügung des Gerichts können Rechte gesichert werden.
Wichtig zu wissen ist, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nicht dazu dient, vollendete Tatsachen zu schaffen, es ersetzt also nicht das sogenannte Hauptsacheverfahren.
Zum Beispiel: Sie möchten, dass jemand Ihnen ein Auto herausgibt, weil es Ihnen gehört. Sie haben die Sorge, dass der Antragsgegner das Auto sonst verschwinden lässt. Wenn Sie einen „normalen“ Zivilprozess gewinnen würden, würde der Gegner zur Herausgabe des Autos an Sie verurteilt. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren könnten Sie beispielsweise nur erreichen, dass das Auto an einen sogenannten Verwahrer herauszugeben wäre und nicht an Sie. Das Auto wäre also gesichert - Sie könnten es nur nicht nutzen. Hierfür müssten Sie Klage in einem (normalen) Zivilprozess erheben. Die Angelegenheit würde dann in diesem Verfahren, dem Hauptsacheverfahren geklärt und entschieden werden.
Wie läuft ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab?
Beim zuständigen Gericht muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht werden. Ist das Landgericht zuständig (oder auch in bestimmten Familiensachen beim Amtsgericht), muss der Antrag durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gestellt werden. Informationen zum zuständigen Gericht finden Sie unter Zivilprozess.
In dem Antrag muss mitgeteilt werden, warum die Sache so eilig ist, dass dieses spezielle Verfahren gewählt wurde, und warum die antragstellende Partei einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner des Verfahrens hat. Hierfür müssen Sie wieder alle Umstände vortragen, aus denen sich ein Anspruch ergibt. Diese müssen zudem gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden. Hierfür stehen alle Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung, darüber hinaus - und das ist anders als im normalen Zivilprozess - aber auch die Versicherung an Eides Statt.
Bei Fragen helfen Ihnen die Rechtsantragsstellen der Gerichte gerne weiter.
In der Regel wird dieser Antrag die Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner zur Stellungnahme zugestellt. Ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, entscheidet das Gericht. Ladungsfristen können dabei erheblich abgekürzt sein. Zu der mündlichen Verhandlung müssen Zeuginnen und Zeugen und Urkunden im Original mitgebracht werden. Zeuginnen und Zeugen, die nicht vernommen werden können, werden nicht berücksichtigt. Eine Entscheidung ergeht in der Regel sofort.
Mitunter ist die Sache so eilig, dass sogar allein aufgrund der Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bereits ein Beschluss vom Gericht erlassen wird. Dieser muss der Gegenseite dann durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zugestellt werden. Ist die Gegenseite nicht einverstanden, kann sie Widerspruch gegen den Beschluss einlegen. Es wird dann zwingend mündlich verhandelt. Am Schluss der Verhandlung ergeht ein Urteil, gegen das wiederum Berufung eingelegt werden kann. Zum Artikel Berufung und Revision.