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Die Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Das Einigungsstellenverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist kein gerichtliches Verfahren. Im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betrifft dieses Einigungsstellenverfahren sogenannte Regelungsstreitigkeiten, soweit sie Gegenstand zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind (z. B. Fragen der Lage der Arbeitszeit oder der betrieblichen Lohngestaltung)

Führen die Verhandlungen der Betriebspartner (Arbeitgeber und Betriebsrat) in einer solchen Mitbestimmungsangelegenheit nicht zu einer Verständigung in Form einer Betriebsvereinbarung, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG).

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie einer/m unparteiischen Vorsitzenden, auf die/den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person der/s Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, so entscheidet darüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Der Antrag auf Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle kann nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist (§ 100 ArbGG).

Die Einigungsstelle muss ihre Zuständigkeit selbst prüfen. Entsprechend dieser Systematik ist der gerichtliche Kontrollrahmen in einem sich etwaig anschließenden Beschlussverfahren beschränkt. Hält einer der Betriebspartner den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, haben die Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Einigungsstelle ihre Regelungszuständigkeit verkannt hat. Im Übrigen kann nur die Überschreitung billigen Ermessens durch die Einigungsstelle geltend gemacht werden. Ein entsprechender Antrag muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Spruchs beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

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