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Einstweilige Anordnung

 

Gegenstand

Antragstellung bei Gericht

Verfahrensgang nach Antragstellung

Die gerichtliche Entscheidung

Rechtsmittel

In Niedersachsen dauern verwaltungsgerichtliche Klageverfahren durchschnittlich 19 Monate. In der Zeit von der Klageerhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht die Gefahr, dass durch den Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes oder durch das Vorenthalten einer begehrten Leistung dem Betroffenen große Nachteile entstehen. Um diese Nachteile zu mindern oder auszuschließen, besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Eilverfahren). In einem Eilverfahren kann eine vorläufige Entscheidung getroffen werden. Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren dauern in Niedersachsen durchschnittlich etwa zwei Monat.

Grundsätzlich werden dabei zwei Verfahrensarten unterschieden:

  • Aussetzung der Vollziehung durch Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO)
  • Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO)

Im Folgenden soll die einstweilige Anordnung näher dargestellt werden.

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Gegenstand

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO steht - in Abgrenzung zu dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - zur Verfügung, wenn es der Bürgerin bzw. dem Bürger nicht um die Verhinderung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht. Eine einstweilige Anordnung kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Bürgerin bzw. der Bürger eine positive Leistung begehrt, die ihm von der Behörde vorenthalten wird, und deswegen in der Hauptsache eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage statthaft ist (z. B. Zahlung von Wohngeld, Erteilung einer Baugenehmigung).

Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen mittels einer einstweiligen Anordnung vorläufig bestehende Rechte sichern (Sicherungsanordnung) oder eine vorläufige Regelung treffen (Regelungsanordnung). In § 123 Abs. 1 VwGO heißt es hierzu: „Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.“

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Antragstellung bei Gericht

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schriftlich per Brief oder Fax oder dadurch erhoben werden, dass die/der rechtsschutzsuchende Bürgerin bzw. Bürger während der Sprechzeiten bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts vorspricht und ihren/seinen Antrag protokollieren lässt. Der Versand per E-Mail ist nicht geeignet, um wirksam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen und dem Gericht rechtswirksame Erklärungen und Schriftsätze zukommen zu lassen. Allerdings bieten das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle Verwaltungsgerichte in Niedersachsen die Möglichkeit der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation über das jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten, die § 55a VwGO, § 174 ZPO und der bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entnommen werden können.

Die schriftliche Antragsschrift sollte mindestens Folgendes enthalten:

  • den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und die vollständige Anschrift
  • die Bezeichnung des Verfahrensgegners (Antragsgegner)
  • Angaben zum Streitgegenstand
  • nach Möglichkeit einen konkreten und sachdienlichen Antrag und
  • die eigenhändige Unterschrift.

Wenn es an einem dieser Punkte fehlt, läuft die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Gefahr, dass ihr/sein Antrag als unzulässig angesehen wird. Allerdings besteht in vielen Punkten die Möglichkeit einer Nachbesserung.

Der Antragsschrift sollten Abschriften für den Verfahrensgegner beigefügt werden. Eine Antragsbegründung muss nicht sofort vorgelegt werden; sie kann später nachgereicht werden. Das Gericht kann dafür eine Frist setzen.

Für die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht muss kein Rechtsanwalt beauftragt werden. Bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz besteht kein Anwaltszwang. Jede prozessfähige Bürgerin bzw. jeder prozessfähiger Bürger kann selbständig ein Verfahren betreiben.

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Verfahrensgang nach Antragstellung

Nachdem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Antrag - persönlich oder durch einen Rechtsanwalt - gestellt hat, erhält sie/er zunächst eine Eingangsmitteilung des Gerichts. Gleichzeitig wird sie/er aufgefordert, den Antrag zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im weiteren Verlauf werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die schriftlichen Äußerungen des Verfahrensgegners übermittelt, zu denen sie/er Stellung nehmen kann.

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Die gerichtliche Entscheidung

Über Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - d. h. auch über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - entscheiden die Berufsrichterinnen und -richter durch Beschluss in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken nicht mit. Dies dient der Beschleunigung der Sache.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn 1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hat, d. h. ein eigenes Recht der Antragstellerin bzw. des Antragstellers besteht, und 2. sie/er einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft machen kann.

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Rechtsmittel

Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg, kann dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

Zu beachten ist: Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dies bedeutet: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann wirksam nur durch einen Bevollmächtigen erhoben werden. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte zugelassen, aber auch andere qualifizierte Personen, die in § 67 VwGO genannt sind.

Im Einzelnen geben die Rechtsmittelbelehrungen unter den Entscheidungen des Gerichts Auskunft über das zulässige Rechtsmittel und die weiteren Erfordernisse. Aus der Rechtsmittelbelehrung ist außerdem zu ersehen, ob für die Einlegung eines Rechtsmittels ein Rechtsanwalt oder ein anderer qualifizierter Bevollmächtigter benötigt wird.

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