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Mediation bei der Güterichterin bzw. beim Güterichter

  1. Mediation (Begriff, Ablauf, Grundsätze, Ziele, Vorteile)
    Die Zulässigkeit eines Verfahrens vor Güterichtern bei den Finanzgerichten wurde durch das „Mediationsgesetz“ vom 21. Juli 2012 (BGBl I 2012, 1577) in die Finanzgerichtsordnung eingefügt.
    Das Niedersächsische Finanzgericht hat von der durch das Mediationsgesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und für besonders konfliktbehaftete Streitfälle zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde ein Güteverfahren zur Verfügung gestellt. Soweit die Verfahrensbeteiligten dieses Güteverfahren beantragen, kann das Gericht sie für eine Güteverhandlung vor einen hierfür bestimmten Richter - den Güterichter - verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
    „Die Güteverhandlung soll ein Angebot für Streitfälle sein, in denen es zu Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen ist, die über das eigentliche Rechtsproblem hinausgehen", erläutert Hartmut Pust, der Präsident des Niedersächsischen Finanzgerichts. Der Güterichter soll versuchen, mit den Beteiligten eine einvernehmliche, interessen- und sachgerechte Streitlösung zu finden. Dies ist bei Konfliktbeteiligten wie dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigem von besonderer Bedeutung, weil durch die jährlich erteilten Steuerbescheide eine „Dauerbeziehung" begründet wird.
    Die Durchführung eines güterichterlichen Verfahrens ist nur innerhalb eines beim Finanzgericht rechtshängigen (Klage-)Verfahrens zulässig. Es besteht also nicht die Möglichkeit eines isolierten Mediationsverfahrens.
  2. die Güterichter/-innen
    Die Aufgabe der Güterichter wird seit dem 1. Januar 2015 von der Richterin am Finanzgericht Astrid Nagel und dem Richter am Finanzgericht Jörg Peter neben ihrer richterlichen Tätigkeit wahrgenommen.
  3. Ansprechpartner/-innen
    Sprechen Sie bei Fragen zum güterichterlichen Verfahren einfach die Richterin oder den Richter, die Ihr Verfahren als Berichterstatter betreut.
  4. Kosten
    Durch das güterichterliche Verfahren fallen keine zusätzlichen Gerichtskosten an. Da seine Durchführung nur innerhalb eines rechtshängigen Klageverfahrens zulässig ist, bleibt es bei den für dieses Verfahren entstehenden Gerichtsgebühren. Sollten Sie allerdings durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten sein, dürften für diesen zusätzliche Honorare entstehen.
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