Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Das gerichtliche Mahnverfahren

Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, das es Gläubigern einer bestimmten Geldsumme ermöglicht, schnell und kostengünstig einen für die Zwangsvollstreckung notwendigen Vollstreckungstitel zu erhalten. Es hat gegenüber einer Klage den Vorteil, dass es einfacher, schneller und billiger ist.

Es ist einfacher, weil es zum großen Teil mithilfe von Formularen durchgeführt wird, in die der Antragsteller/ die Antragstellerin nur wenige Daten wie etwa den Forderungsbetrag, den Namen und die Anschrift der Antragsgegnerin/ des Antragsgegners sowie den Grund der Forderung eintragen muss. Da das Gericht im Mahnverfahren nicht überprüft, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht und mündliche Verhandlungen oder Beweisaufnahmen nicht stattfinden, ist das Verfahren deutlich schneller. Schließlich sind die Gerichtsgebühren geringer als bei einem normalen Klageverfahren.

Das Mahnverfahren ist ein zweistufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet der Mahnbescheid, gegen den die Gegenpartei -also der Antragsgegner/die Antragsgegnerin- Widerspruch erheben kann. Widerspricht der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nicht, kann in einer zweiten Stufe auf Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner/die Antragsgegnerin Einspruch einlegen.

Wenn sich die Parteien schon im Vorfeld über die Richtigkeit oder Höhe der Forderung gestritten haben, ist ein Mahnverfahren in der Regel nicht Erfolg versprechend. Denn dann ist es auch wahrscheinlich, dass der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin Widerspruch erheben oder Einspruch einlegen. In diesem Fall kann es unter Umständen sinnvoller sein, gleich Klage zu erheben.

Das Mahnverfahren ist in den §§ 688-703d der Zivilprozessordnung gesetzlich geregelt.

Wie kann ich einen Mahnbescheid beantragen?

Wenn Sie beispielsweise gegen eine Privatperson oder ein Unternehmen einen Anspruch auf die Zahlung einer Geldsumme haben, können Sie den Erlass einen Mahnbescheid beantragen. Das Mahnverfahren können Sie entweder selbst führen oder sich durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen haben und Ihr Antragsgegner/ Ihre Antragsgegnerin in Deutschland wohnt bzw. sitzt, richten Sie Ihren Antrag an das Zentrale Mahngericht am Amtsgericht Uelzen.

Für den Antrag auf Erlass des Mahnverfahrens stehen verschiedene Varianten zur Verfügung.

Zum einen kann der Antrag in Papierform erstellt und auf dem Postweg an das Mahngericht gesandt werden. Dazu können Sie sich entweder den amtlichen Antragsvordruck aus dem Schreibwarenhandel besorgen oder auf dem Portal www.online-mahnantrag.de einen so genannten Barcodeantrag erzeugen, den Sie am Ende der Eingaben auf weißem Papier ausdrucken müssen.

Der Antrag kann unter bestimmten Bedingungen auch als Datensatz elektronisch übermittelt werden. Die Antragsdatensätze werden dabei aus einer speziellen Branchen-/Bürosoftware heraus oder über das Portal www.online-mahnantrag.de erzeugt. Die elektronische Übermittlung von Antragsdatensätzen kann jedoch nur unter Einhaltung besonderer technischer Vorgaben auf speziell zugelassenen Übertragungswegen erfolgen (z.B. beA, beBPO, eBO, absenderbestätigte DE-Mail ...).

Eine Übertragung per E-Mail ist daher nicht zugelassen.

Nähere Informationen zu den einzelnen Antragsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Mahngerichts. Hilfen und Beispiele für das Ausfüllen des Antragsvordrucks finden Sie auf der Seite www.mahngerichte.de.

Das Amtsgericht erlässt auf Ihren Antrag einen Mahnbescheid. Dabei prüft es nicht, ob der von Ihnen behauptete Anspruch tatsächlich besteht, sondern nur, ob Sie den Antrag vollständig ausgefüllt haben und Ihre Angaben schlüssig sind. Der Mahnbescheid teilt Ihrem Antragsgegner/ Ihrer Antragsgegnerin mit, in welcher Höhe und aus welchem Grund Sie eine Zahlung von ihr/ihm fordern. Außerdem wird Ihr Antragsgegner/ Ihre Antragsgegnerin dazu aufgefordert, die Richtigkeit der Forderungen zu prüfen und innerhalb von zwei Wochen entweder die geforderte Gesamtsumme an Sie zu zahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid beim Mahngericht zu erheben.

Was kostet das Mahnverfahren und wer trägt diese Kosten?

Durch das Mahnverfahren entstehen Gerichtskosten. Die Gebühr für das gerichtliche Mahnverfahren entsteht bereits mit dem Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht in voller Höhe. Der weitere Verfahrensgang hat auf die Höhe der Gebühr keinen Einfluss mehr. Das bedeutet, die Gerichtskosten sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Mahnverfahren nach Antragseingang nicht fortgeführt wird, gar kein Mahnbescheid und/oder Vollstreckungsbescheid erlassen wird oder der Antrag zurückgenommen wird.

Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Wert der Hauptforderung (sog. Streitwert). Mit dem Kostenrechner der Seite (Kostenrechner Kosten des Mahnverfahrens – Mahngerichte.de) können die Kosten eines Mahnverfahrens berechnet werden.

Dem Antragsteller/ der Antragstellerin wird mit der Nachricht über den Erlass des Mahnbescheides, eine Rechnung über die Gerichtskosten zugeschickt. Die Kosten muss der Antragsteller/ die Antragstellerin zunächst selbst bezahlen. Dieser Kostenbetrag wird aber automatisch zusätzlich zu denen vom Antragsteller/der Antragstellerin im Antrag genannten Forderungen in den Mahnbescheid aufgenommen. Der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin weiß daher, dass die Antragstellerpartei auch die verauslagten Gerichtskosten erstattet verlangt. Die Mahnverfahrensgebühr deckt das gesamte Verfahren bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides ab.

Wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen wollen, aber die Kosten nicht bezahlen können, können Sie eventuell Prozesskostenhilfe beantragen.

Für den Fall, dass nach einem Widerspruch oder Einspruch ein streitiges Verfahren vor dem Richter durchzuführen ist, können weitere Gerichtskosten entstehen, die in der Regel letztlich von der unterlegenen Partei zu tragen sind.

Was ist zu tun, wenn ich einen Mahnbescheid bekommen habe?

Sollten Sie selbst als Antragsgegner ein Mahnbescheid erhalten haben, lesen bitte zunächst die „Hinweise des Gerichts“ auf der Rückseite des Mahnbescheides.

Prüfen Sie unbedingt, ob die im Mahnbescheid aufgeführte Forderung berechtigt ist, denn dies hat das Mahngericht noch nicht getan.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die im Mahnbescheid aufgeführte Forderung ganz oder teilweise unberechtigt ist, können Sie Widerspruch erheben. Dem Mahnbescheid ist ein Widerspruchsformular beigefügt, das Sie ausfüllen und an das Gericht zurücksenden können. Das Mahnverfahren wird durch die Widerspruchserhebung zunächst „gestoppt“. Wenn Sie oder der Antragsteller/die Antragstellerin dies beantragen, wird das Mahnverfahren anschließend in ein

richterliches Streitverfahren übergeleitet. Hier wird vom Gericht geprüft, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht. Die der Antragsteller/die Antragstellerin muss den Anspruch zunächst begründen, danach wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Soweit Sie die Forderung für berechtigt halten und diese begleichen wollen, leisten Sie Zahlungen bitte nur an die Antragstellerpartei bzw. dessen Prozessbevollmächtigten. Soweit keine Bankverbindung der Antragstellerpartei auf dem Mahnbescheid angeführt ist und Ihnen diese auch aus vorherigem Schriftwechsel nicht bekannt ist, erfragen Sie diese bitte bei der Gegenpartei. Wenn Sie eine Ratenzahlungs- und/oder Stundungsvereinbarung treffen wollen möchten, wenden Sie bitte ebenfalls direkt an die Antragstellerpartei. Das Mahngericht hat auf Zahlungsabsprachen keinen Einfluss; dies ist Sache der Parteien untereinander.

Für die Prüfung der Forderung, die Erhebung des Widerspruchs oder die Bezahlung der geltend gemachten Forderung an den Antragsteller/ die Antragstellerin haben Sie mindestens 2 Wochen Zeit. Genau diese Frist muss der Antragsteller/ die Antragstellerin abwarten, bis er/sie das Verfahren mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides fortsetzen darf. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids, also dem Datum, das außen auf dem gelben Zustellumschlag notiert ist. Das gilt auch, wenn Sie den Brief erst später aus dem Briefkasten nehmen oder öffnen.

Was ist ein Vollstreckungsbescheid?

Wenn die Antragsgegnerpartei keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben und auch die Forderung nicht bezahlt hat, kann der Antragsteller/ die Antragstellerin beim Mahngericht den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Antragsteller/ die Antragstellerin hat nach Zustellung des Mahnbescheids sechs Monate Zeit, um einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen, ansonsten wird der Mahnbescheid wirkungslos.

Das Mahngericht erlässt den Vollstreckungsbescheid, der an den Antragsgegner/ die Antragsgegnerin zugestellt wird. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides hat der Antragsgegner/ die Antragsgegnerin die Möglichkeit, binnen einer nicht verlängerbaren Frist von 2 Wochen seit Zustellung des Vollstreckungsbescheides Einspruch beim Mahngericht einzulegen. Ein Einspruch hat zur Folge, dass das Mahnverfahren ohne besonderen Antrag sogleich an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht abgegeben und dort in ein richterliches Streitverfahren eingeleitet wird. Anders als bei dem Verfahren nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat der Antragsteller/ die Antragstellerin hier jedoch mit dem Vollstreckungsbescheid schon die Möglichkeit, bis zur abschließenden Entscheidung des Prozessgerichts die vorläufige Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel. Er weist die im Vollstreckungsbescheid bezeichnete Antragstellerpartei als Gläubiger einer bestimmten Forderung aus. Mit ihm kann der Gläubiger nun versuchen, zwangsweise an sein Geld zu kommen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung muss der Antragsteller/die Antragstellerin als Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsgericht selbst beantragen. Hierfür ist das Mahngericht nicht mehr zuständig.

Ob, wann und welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, entscheidet der Gläubiger/ die Gläubigerin selbst.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Weitere Information zum Mahnverfahren und Kontaktdaten des Mahngerichts Uelzen erhalten Sie unter

https://www.amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de/startseite/zentrales_mahngericht

und https://www.mahngerichte.de. Für Fragen zu einem bereits laufenden Verfahren finden Sie die Durchwahlnummern der zuständigen Mitarbeiter auf den zugehörigen gerichtlichen Schreiben.

Inhaltlich verantwortlich:

Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln