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Freiversuch

Was bedeutet Freiversuch eigentlich?

Wir beziehen uns mit der Kurzbezeichnung Freiversuch auf die gesetzliche Bezeichnung der „frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten“. Frühzeitig bezeichnet die Zeit nach dem 6. bis zum Ende des 8. Fachsemesters. In dieser Zeit meldet sich beispielsweise eine Studentin vor Ablauf der Regelstudienzeit zum Examen. Sie schreibt alle ihre Klausuren früher als gewöhnlich, daher frühzeitig.

Abschichten“ nennen wir „die vorzeitige Anfertigung der Aufsichtsarbeiten“. Der zuvor genannte Freiversuchszeitpunkt gilt auch für diese Möglichkeit. Vorzeitig heißt, der Student meldet sich noch früher als die Studentin aus unserem Freiversuchsbeispiel. Dann kann er seine Klausuren in mehr als einem Termin schreiben. Er zieht einen Teil seiner Klausuren vor, daher kommt der Begriff „Abschichten“. „Abschichten“ ist demnach eine andere Form des Freiversuchs.

§ 18 NJAG (NI-VORIS) definiert den Freiversuch.

Aufsichtsarbeiten nennen wir unsere staatlichen Klausuren. Diese Klausuren lassen wir viermal in Jahr schreiben. Klassische Freiversuchs-Durchgänge sind die Termine im April oder Oktober am jeweiligen Ende der Semester.

Wie berechne ich das Zeitfenster für meinen Freiversuch?

Bei der Berechnung des Freiversuchszeitpunkts zählen Sie alle Semester mit, in denen Sie für ein rechtswissenschaftliches Studium an Ihrer Universität eingeschrieben waren. Den Freiversuch können Sie nur nach ununterbrochenem Studium ablegen (§ 4 i. V. m. § 18 NJAG). In der Regel ist der Freiversuch in dem Prüfungsdurchgang anzufertigen, der unmittelbar auf das achte Semester folgt.

Eine Verschiebung des Freiversuchszeitpunkts ist in den Fällen des § 17 NJAVO möglich. Dabei gibt es grundsätzlich keine zahlenmäßige Begrenzung der nach § 17 NJAVO berücksichtigungsfähigen Freisemester. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die Folgebeiträge dieser Seite. Beachten Sie dabei, dass jedes einzelne Semester nur einmal als Freisemester wirken kann.

Waren Sie zum Beispiel in einem Semester wegen eines Auslandsstudiums beurlaubt und erhalten durch Anwendung des § 17 Nr. 2 NJVAVO für diese Zeit ein Freisemester, kann dasselbe Semester nicht auch nach § 17 Nr. 5 NJAVO als sogenanntes Corona-Semester unberücksichtigt bleiben.

In welchem Semester kann ich Klausuren abschichten?

Vom Beginn des 7. Semesters bis zum sog. Freischussdurchgang in maximal 2 Prüfungsdurchgängen. Die letzten Klausuren Ihres Freiversuchs müssen Sie spätestens unmittelbar nach dem 8. Semester schreiben.

Kann ich mich nach dem 8. Fachsemester anmelden und „abschichten“?

Nein, dies bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 3 NJAG. Diese Antwort gehört auch zum Themenkreis Meldung zum Examen. Dort finden Sie weitere Antworten rund um Ihre Anmeldung zur Prüfung.

Abschichten, wie geht das eigentlich?

Das Abschichten (die frühzeitige Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, § 4 Abs. 2 NJAG) ist eine Form des Freiversuchs. Diese Variante können Sie grundsätzlich frühestens nach dem 6. Semester und spätestens in dem auf das 8. Semester folgenden Prüfungsdurchgang wahrnehmen.

Dabei können Sie die Prüfungsklausuren in zwei Blöcken schreiben. Ein Teil der Klausuren wird vorgezogen, der letzte Klausurenblock ist spätestens zum Freiversuchszeitpunkt anzufertigen. Eine Aufteilung ist in

• „Zivilrecht//Öffentliches Recht und Strafrecht“

• oder in „Zivilrecht und Öffentliches Recht//Strafrecht“

• oder in „Zivilrecht und Strafrecht//Öffentliches Recht“

möglich.

Die beiden Klausurenblöcke müssen Sie nicht in unmittelbar aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen absolvieren. Die Grenzen ergeben sich aus dem oben genannten zeitlichen Rahmen für das Abschichten.

Welche Semester können bei der Berechnung der Studienzeit für den Freiversuch unberücksichtigt bleiben?

Sie müssen grundsätzlich die Erfordernisse des § 17 NJAVO (NI-VORIS) erfüllen. Entsprechende Informationen finden Sie in den nachstehenden Absätzen.

Ich muss mein Studium unterbrechen.

  • Ich bin längerfristig erkrankt.
  • Ich habe dafür einen anderen wichtigen Grund.

Was kann ich tun, um mir die Freiversuchsmöglichkeit zu erhalten?

Sie müssen die Nichtberücksichtigung von Semestern nach § 17 Nr. 1 NJAVO beim Landesjustizprüfungsamt beantragen. Diese setzt voraus,

  • dass Sie die Beurlaubung durch die Universität nachweisen.
  • dass Sie Ihre Studierunfähigkeit bei Krankheit durch amtsärztliches Attest nachweisen.
  • dass Sie Ihre Studierunfähigkeit bei anderem wichtigen Grund durch Glaubhaftmachung nachweisen.

Im Einzelfall raten wir Ihnen, sich telefonischen an uns zu wenden.

Ich möchte ein oder mehrere Semester im Ausland studieren.

Eine Nichtberücksichtigung von bis zu drei Auslandssemestern kommt nach § 17 Nr. 2 NJAVO in Betracht. Bitte lesen Sie die Informationen im Abschnitt "Auslandsstudium".

Wann rechnen Sie mir meine Gremientätigkeit(en) auf meinen Freiversuch an?

Eine Nichtberücksichtigung von bis zu zwei Semestern kommt nach § 17 Nr. 3 NJAVO in Betracht. Sie finden die gesuchten Hinweise zur Gremientätigkeit im gleichnamigen, anliegenden Merkblatt. Darüber hinaus können Sie sich im möglichen Zweifelsfall an uns wenden.

Ich möchte den Besuch einer besonderen studienbezogenen Veranstaltung berücksichtigen lassen.

Eine Nichtberücksichtigung eines Semesters kommt nach § 17 Nr. 4 NJAVO in Betracht.

Umfasst sein können eine Moot Court Veranstaltung sowie ein ADVO-Z Studium. Bitte weisen Sie Ihre Teilnahme an einem Moot Court durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung der Universität nach. Ihr ADVO-Z Studium müssen Sie durch das Abschlusszeugnis belegen.

Welche Semester werden infolge der Covid-19-Pandemie nicht auf den Freiversuch angerechnet?

Pandemiebedingt können maximal drei Semester bei der Berechnung des Freiversuchszeitpunkts unberücksichtigt bleiben.

Diese können Sie aus den in §17 Nr. 5 NJAVO (NI-VORIS) genannten Semestern wählen. Denn jedes einzelne Studiensemester kann nur einmal unberücksichtigt bleiben. Die getroffene Regelung ermöglicht Ihnen also, wenn Sie beispielsweise

  • eins der Semester im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 im Ausland verbracht haben (§ 17 Nr. 2 NJAVO (NI-VORIS)),
  • im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 in einem Gremium der Universität tätig gewesen sind (§ 17 Nr. 3 NJAVO (NI-VORIS)),

dennoch drei pandemiebedingte Freisemester nutzen zu können.

Was, wenn ich meiner Berechnung nicht traue?

Falls Ihnen an einer Berechnung der Freiversuchszeitpunkt konkret für Ihren Einzelfall liegt, senden Sie uns gern eine aktuelle Studienverlaufsbescheinigung zu, die alle Fachsemester darstellt. Sollten Sie beurlaubt gewesen sein, erläutern Sie bitte den Grund der Beurlaubung und legen gegebenenfalls entsprechende Nachweise vor.

Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren?

Nein. Ein bestandener Freiversuch wird zum Regelversuch. Auch hier ist nur noch ein Notenverbesserungsverfahren möglich.

Verlängerung Studienzeit nach dem DRiG (Deutsches Richtergesetz)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Oktober 2019, den Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Studien- und Prüfungszeit im Studiengang „Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung“) (BT-Drs. 19/8581) einstimmig in der vom Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 19/13617) angenommen. Damit wird die Studien- und Prüfungszeit für den Studiengang in § 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG auf fünf Jahre erhöht.

Demgegenüber sieht § 1 Abs. 1 NJAG vor, dass das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit) umfasst. Ob und gegebenenfalls wann eine Anpassung des NJAG an die Regelungen im DRiG erfolgen wird, kann derzeit nicht gesagt werden.

Für das Prüfungsverfahren in Niedersachsen gelten jedoch weiterhin die landesrechtlichen Regelungen, insbesondere des NJAG und der NJAVO, auch soweit es um die Frage der Möglichkeit eines Freiversuches (§ 18 NJAG) geht.

Hinsichtlich der Bezugsdauer von Leistungen nach dem BAFöG kann das LJPA keine Auskünfte erteilen. Insofern wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen.

Inhaltlich verantwortlich
Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
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