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Freiversuch

Was bedeutet Freiversuch eigentlich?

Wir beziehen uns mit der Kurzbezeichnung Freiversuch auf die gesetzliche Bezeichnung der „frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten“. Frühzeitig bezeichnet die Zeit nach dem 6. bis zum Ende des 8. Fachsemesters. In dieser Zeit meldet sich beispielsweise eine Studentin vor Ablauf der Regelstudienzeit zum Examen. Sie schreibt alle ihre Klausuren früher als gewöhnlich, daher frühzeitig.

Abschichten“ nennen wir „die vorzeitige Anfertigung der Aufsichtsarbeiten“. Der zuvor genannte Freiversuchszeitpunkt gilt auch für diese Möglichkeit. Vorzeitig heißt, der Student meldet sich noch früher als die Studentin aus unserem Freiversuchsbeispiel. Dann kann er seine Klausuren in mehr als einem Termin schreiben. Er zieht einen Teil seiner Klausuren vor, daher kommt der Begriff „Abschichten“. „Abschichten“ ist demnach eine andere Form des Freiversuchs.

§ 18 NJAG (NI-VORIS) definiert den Freiversuch.

Aufsichtsarbeiten nennen wir unsere staatlichen Klausuren. Diese Klausuren lassen wir viermal in Jahr schreiben. Klassische Freiversuchs-Durchgänge sind die Termine im April oder Oktober am jeweiligen Ende der Semester.


In welchem Semester kann ich Klausuren abschichten?

Vom Beginn des 7. Semesters bis zum sog. Freischussdurchgang in maximal 2 Prüfungsdurchgängen. Die letzten Klausuren Ihres Freiversuchs müssen Sie spätestens unmittelbar nach dem 8. Semester schreiben.

Kann ich mich nach dem 8. Fachsemester anmelden und „abschichten“?

Nein, dies bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 3 NJAG. Diese Antwort gehört auch zum Themenkreis Meldung zum Examen. Dort finden Sie weitere Antworten rund um Ihre Anmeldung zur Prüfung.

Welche Semester können bei der Berechnung der Studienzeit für den Freiversuch unberücksichtigt bleiben?

Sie müssen grundsätzlich die Erfordernisse des § 17 NJAVO (NI-VORIS) erfüllen. Entsprechende Informationen finden Sie in den nachstehenden Absätzen.

Ich muss mein Studium unterbrechen.

  • Ich bin längerfristig erkrankt.
  • Ich habe dafür einen anderen wichtigen Grund.

Was kann ich tun, um mir die Freiversuchsmöglichkeit zu erhalten?

Sie müssen die Nichtberücksichtigung von Semestern nach § 17 Nr. 1 NJAVO beim Landesjustizprüfungsamt beantragen. Diese setzt voraus,

  • dass Sie die Beurlaubung durch die Universität nachweisen.
  • dass Sie Ihre Studierunfähigkeit bei Krankheit durch amtsärztliches Attest nachweisen.
  • dass Sie Ihre Studierunfähigkeit bei anderem wichtigen Grund durch Glaubhaftmachung nachweisen.

Im Einzelfall raten wir Ihnen, sich telefonischen an uns zu wenden.

Ich möchte ein oder mehrere Semester im Ausland studieren.

Eine Nichtberücksichtigung von bis zu drei Auslandssemestern kommt nach § 17 Nr. 2 NJAVO in Betracht. Bitte lesen Sie die Informationen im Abschnitt "Auslandsstudium".

Wann rechnen Sie mir meine Gremientätigkeit(en) auf meinen Freiversuch an?

Eine Nichtberücksichtigung von bis zu zwei Semestern kommt nach § 17 Nr. 3 NJAVO in Betracht. Sie finden die gesuchten Hinweise zur Gremientätigkeit im gleichnamigen, anliegenden Merkblatt. Darüber hinaus können Sie sich im möglichen Zweifelsfall an uns wenden.

Ich möchte den Besuch einer besonderen studienbezogenen Veranstaltung berücksichtigen lassen.

Eine Nichtberücksichtigung eines Semesters kommt nach § 17 Nr. 4 NJAVO in Betracht.

Umfasst sein können eine Moot Court Veranstaltung sowie ein ADVO-Z Studium. Bitte weisen Sie Ihre Teilnahme an einem Moot Court durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung der Universität nach. Ihr ADVO-Z Studium müssen Sie durch das Abschlusszeugnis belegen.

Welche Semester werden infolge der Covid-19-Pandemie nicht auf den Freiversuch angerechnet?

Pandemiebedingt können maximal drei Semester bei der Berechnung des Freiversuchszeitpunkts unberücksichtigt bleiben.

Diese können Sie aus den in §17 Nr. 5 NJAVO (NI-VORIS) genannten Semestern wählen. Denn jedes einzelne Studiensemester kann nur einmal unberücksichtigt bleiben. Die getroffene Regelung ermöglicht Ihnen also, wenn Sie beispielsweise

  • eins der Semester im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 im Ausland verbracht haben (§ 17 Nr. 2 NJAVO (NI-VORIS)),
  • im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 in einem Gremium der Universität tätig gewesen sind (§ 17 Nr. 3 NJAVO (NI-VORIS)),

dennoch drei pandemiebedingte Freisemester nutzen zu können.

Habe ich nach einem Freiversuch noch zwei Notenverbesserungsverfahren?

Nein. Ein bestandener Freiversuch wird zum Regelversuch. Auch hier ist nur noch ein Notenverbesserungsverfahren möglich.

Inhaltlich verantwortlich
Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
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