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Die Zwangsverwaltung

In der Zwangsverwaltung sollen die Forderung der Gläubiger aus den Erträgen des Grundstücks erfüllt werden. Erträge sind meist Mieten und Pachten.

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Die Zwangsverwaltung wird auf Antrag des Gläubigers angeordnet. In dem Antrag des Gläubigers sollen das Grundstück, der Eigentümer des Grundstücks, der Gläubiger und sein Anspruch sowie der vollstreckbare Titel angegeben werden.

Nach Eingang des Antrages prüft das Vollstreckungsgericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der Zwangsversteigerung. (Liegt ein zur Vollstreckung geeigneter Schuldtitel vor? Ist der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?)

Das Vollstreckungsgericht ordnet die Zwangsverwaltung durch Beschluss an und bestellt einen Zwangsverwalter.

Zugleich ersucht das Vollstreckungsgericht das zuständige Grundbuchamt, in dem Grundbuch des betroffenen Grundstückes oder grundstückgleichen Rechts die Anordnung der Zwangsverwaltung zu vermerken.

Der Beschluss, durch den die Zwangsverwaltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen.

Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung fällt eine Festgebühr von 100,00 EUR (Stand: Januar 2021) an, die von dem Gläubiger erhoben wird. Neben der Anordnungsgebühr werden von dem Gläubiger daneben noch die Auslagen für die notwendigen Zustellungen des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner erhoben (Stand Januar 2021: 3,50 EUR je Zustellung).

Für den Antrag kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das Grundstück wird von dem eingesetzten Zwangsverwalter in Besitz genommen und verwaltet. Er versucht, durch Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem Grundstück zu erwirtschaften.

Der Zwangsverwalter berichtet dem Vollstreckungsgericht regelmäßig über die Verwaltung.

Ergibt sich aus den Berichten des Zwangsverwalters, dass Einkünfte erzielt werden, bestimmt das Vollstreckungsgericht einen Termin zur Aufstellung eines Teilungsplans. Zu diesem Termin werden alle Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht anzumelden. Das Gericht erstellt zu diesem Termin den Teilungsplan. Dieser enthält die zu berücksichtigen Gläubiger, ihre Forderungen und ihre Rangfolge. In dem Termin wird mit den erschienenen Verfahrensbeteiligten über den Teilungsplan verhandelt. Einwendungen werden erörtert und bei Bedarf im Teilungsplan berücksichtigt.

Soweit der Zwangsverwalter ausreichende Einkünfte erwirtschaftet, begleicht er daraus die Kosten und Forderungen in der im Teilungsplan festgestellten Reihenfolge.

Anders als bei der Zwangsversteigerung bleibt der Schuldner bei der Zwangsverwaltung immer Eigentümer des Grundstücks.

Die Zwangsverwaltung kann mehrere Jahre dauern und endet, wenn alle Forderungen vollständig beglichen sind, das Grundstück in der Zwangsversteigerung versteigert wurde oder der Gläubiger den Antrag zurücknimmt.

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