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Die Handlungsvollstreckung - Wie erzwinge ich eine Handlung, die eine andere Person vorzunehmen hat?
Ist der Schuldner aufgrund eines Vollstreckungstitels zur Vornahme einer bestimmten Handlung verpflichtet, kann der Gläubiger die Handlungsvollstreckung beantragen.
Die Voraussetzungen
Grundlage der Handlungsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel, der auf Vornahme einer bestimmten Handlung lautet.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Die Durchführung
Die Durchführung der Handlungsvollstreckung richtet sich danach, ob der Schuldner die Handlung nur selbst erbringen kann oder ob diese genauso gut durch eine andere Person - den sogenannten Dritten - vorgenommen werden kann.
Vertretbare Handlungen
Kann die Handlung auch durch einen Dritten vorgenommen werden (zum Beispiel Instandsetzung der Wohnung, Fällen eines Baumes, Beseitigung von Baumängeln), handelt es sich um eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO).
Erfüllt der Schuldner nach Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung diese Verpflichtung nicht, wird der Gläubiger auf Antrag vom Prozessgericht ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt. Der Antrag auf Anordnung dieser sogenannten Ersatzvornahme ist an das Prozessgericht zu richten, welches das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Nicht vertretbare Handlungen
Kann die Handlung nur durch den Schuldner persönlich vorgenommen werden (zum Beispiel Erteilung eines Arbeitszeugnisses, Erstellung einer Nebenkostenabrechnung, Erteilung einer Auskunft), spricht man von einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO).
Auf Antrag des Gläubigers setzt das Prozessgericht ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 Euro, gegen den Schuldner fest. In Ausnahmefällen kommt die Festsetzung von Zwangshaft in Betracht.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel erfolgt auf Antrag des Gläubigers.
Die Kosten
Für das Verfahren vor dem Prozessgericht fallen Gerichtskosten in Höhe von 22,00 Euro zuzüglich eventueller Rechtsanwaltskosten an. Für die Zwangsvollstreckung der Zwangsmittel erhebt der Gerichtsvollzieher Gebühren nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter