- Was ist Zwangsvollstreckung?
- Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
- Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Wofür sind Gerichtsvollzieher zuständig und wie beauftrage ich sie?
- Die Mobiliarvollstreckung
- Die Immobiliarvollstreckung
- Die Forderungsvollstreckung
- Die Herausgabevollstreckung
- Die Handlungsvollstreckung
- Die Unterlassungsvollstreckung
- Der Vollstreckungsschutz
- Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren?
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Die Forderungsvollstreckung
Wer einen titulierten Zahlungsanspruch gegen einen Schuldner vollstrecken möchte, hat die Möglichkeit, eine Forderung des Schuldners, die dieser gegen eine andere Person hat, zu pfänden (§§ 829 ff. ZPO).
Im Rahmen der Forderungspfändung pfändbare Ansprüche des Schuldners sind beispielsweise:
- der Anspruch gegen einen Arbeitgeber auf Lohn oder Gehalt
- der Anspruch gegen einen Mieter auf Mietzahlung,
- der Anspruch gegen einen Vermieter auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution
- der Anspruch gegen einen Vermieter auf Erstattung zu viel gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen
- der Anspruch gegen ein Kreditinstitut auf Auszahlung des Kontoguthabens
- der Anspruch gegen ein Finanzamt auf Steuererstattung.
Diese Ansprüche des Schuldners können durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet und dem Gläubiger "zur Einziehung" überwiesen werden. Das bedeutet, dass der Gläubiger Zahlung an sich verlangen kann.
Die Voraussetzungen
Grundlage der Forderungsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel [Link intern: Zwangsvollstreckung/Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungstitel], der auf Zahlung einer Geldsumme lautet.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Der Antrag
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird bei dem Vollstreckungsgericht gestellt. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners.
Entsprechende Antragsformulare finden Sie im Bereich Vordrucke. Vordrucke zum Thema Zwangsvollstreckung finden Sie bei den Formularen und Ausfüllhilfen. Diese sind zwingend zu benutzen.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels [Link intern: Zwangsvollstreckung/Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung/Vollstreckungstitel] sowie im Einzelfall erforderliche Unterlagen wie etwa Belege über Zwangsvollstreckungskosten und eine Forderungsaufstellung sind dem Antrag beizufügen.
Das Vollstreckungsgericht prüft nach Zahlung des Kostenvorschusses, ob die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind, und entscheidet durch Beschluss.
Die Durchführung
Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der Gläubiger selbst zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung ermächtigt. Er ist berechtigt, von dem Dritten (dem sogenannten Drittschuldner) Zahlung an sich selbst zu verlangen.
Dem Dritten (z. B. Arbeitgeber des Schuldners) wird im Beschlussweg verboten, in Höhe der aufgeführten spezifizierten Forderung an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird verboten, über die Forderung zu verfügen (zum Beispiel durch Abtretung).
Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Mit der Zustellung an den Dritten wird die Pfändung wirksam.
Da der Gläubiger oft nicht viel über die gepfändete Forderung weiß, kann er Auskunft von dem Dritten beispielsweise darüber verlangen,
- ob der Dritte die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
- ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung erhoben haben oder
- ob die Forderung schon für andere Personen gepfändet ist.
Zahlt der Dritte daraufhin freiwillig, bedarf es weiterer Schritte nicht.
Verweigert der Dritte die Zahlung (beispielsweise weil er behauptet, der Schuldner habe gar keine Forderung gegen ihn oder er habe auf die Forderung des Schuldners schon gezahlt), kann der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Dritten auf Zahlung klagen.
Das Vollstreckungsgericht prüft bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, ob die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner tatsächlich besteht. Gepfändet wird die vom Gläubiger behauptete, angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Der Gläubiger muss gegebenenfalls im Klagewege durch das Prozessgericht klären lassen, ob er aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von dem Dritten Zahlung verlangen kann.
Die Pfändung von Arbeitseinkommen
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Da Lohn oder Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners bilden, sind sie nur eingeschränkt pfändbar. Bestimmte Einkommensbestandteile wie zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht oder nur bedingt pfändbar.
Der Arbeitgeber hat bei seiner Zahlung an den Gläubiger die in der Tabelle zu § 850c ZPO geregelten Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, die dem Schuldner die Möglichkeit erhalten sollen, sich und seine Familie zu ernähren. Der pfandfreie Betrag ist unter anderem abhängig von den Unterhaltspflichten des Schuldners und wird regelmäßig angepasst.
Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.
Werden Unterhaltsansprüche vollstreckt, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag abweichend von der Pfändungstabelle einen Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO fest. Eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen erfasst auch das künftig anfallende Arbeitseinkommen desselben Arbeitgebers wegen des dann jeweils fällig werdenden Unterhalts.
Die Kontopfändung
Weitere Besonderheiten gelten gemäß § 850 k ZPO bei der Kontopfändung.
Wird das Bankkonto des Schuldners gepfändet, hat er grundsätzlich keinen Zugriff mehr auf das entsprechende Guthaben. Da der Schuldner damit möglicherweise seine Existenzgrundlage verliert, gibt es einen Kontopfändungsschutz.
Hierzu bedarf es einer Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Einen entsprechenden Antrag hat der Schuldner bei der Bank zu stellen.
Führt der Schuldner ein P-Konto, steht ihm grundsätzlich von dem vorhandenen Guthaben ein an den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen orientierter monatlicher Betrag zur freien Verfügung. Dieser Betrag kann sowohl auf Antrag des Gläubigers als auch des Schuldners durch das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Vollstreckungsgericht einzelfallbezogen angepasst werden.
Die Vorpfändung
Weil es einige Zeit dauert kann, bis der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Dritten zugestellt ist und die Pfändung wirksam wird, ermöglicht das Gesetz eine sogenannte Vorpfändung. Durch sie wird der Dritte, das heißt die Bank bei einer Kontopfändung oder der Arbeitgeber bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens, aufgefordert, nicht an den Schuldner zu zahlen, und der Schuldner aufgefordert, nicht über die Forderung zu verfügen. Die Vorpfändung verschafft dem Gläubiger für die Dauer von einem Monat ab ihrer Zustellung an den Dritten die Sicherheit, aufgrund etwaiger Verzögerungen beim Erlass oder bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Nachteile zu erleiden. Zuständig für die Durchführung der Vorpfändung ist der Gerichtsvollzieher.
Die Kosten
Für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger grundsätzlich bei dem Vollstreckungsgericht einen Vorschuss in Höhe von 22,00 EUR zu entrichten, der bei Antragseingang fällig ist.
Für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der Vorpfändung fallen Gerichtsvollzieherkosten nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher an.
Die Kosten für eine eventuelle Klage gegen den Drittschuldner entstehen wie bei Klagen üblich nach der Höhe des Streitwertes.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter