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Vollstreckungsschutz

Was ist Vollstreckungsschutz?

Der Vollstreckungsschutz ist eine Möglichkeit für den Schuldner, seine individuellen Bedürfnisse vorzutragen und eine Überprüfung der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Dadurch soll ihm seine Existenz erhalten bleiben.

Neben dem Vollstreckungsschutz besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen und zu klären, ob und unter welchen Bedingungen er bereit ist, die Vollstreckung ruhen zu lassen.

Der Antrag

Der Vollstreckungsschutzantrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, das heißt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ein Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.

Vor der endgültigen Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht den Gläubiger anzuhören.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Vollstreckungsschutzanträge.

Der Vollstreckungsschutz bei Pfändung des Arbeitseinkommens

Wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, berechnet der Arbeitgeber von dem Nettoeinkommen des Schuldners den pfändbaren und unpfändbaren Teil.

Der unpfändbare Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO.

Führt die individuelle Lage des Schuldners zu besonderen finanziellen Bedürfnissen, kann das Vollstreckungsgericht in Ausnahmefällen einen gesonderten Pfändungsschutz gewähren.

Der Vollstreckungsschutz bei Kontopfändung

Hat der Gläubiger das Bankkonto des Schuldners gepfändet, darf die Bank das Guthaben nicht mehr an den Schuldner auszahlen.

Der Schuldner hat jedoch einen Anspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Teils der Einkünfte, um damit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Hierzu kann der Schuldner von der Bank verlangen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) umgewandelt wird.

Dieses „P-Konto“ eröffnet dem Schuldner während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte und sichert so dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten eine angemessene Lebensführung.

Automatisch besteht auf dem „P-Konto“ zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.410 Euro je Kalendermonat.

Der Grundfreibetrag erhöht sich um 527,76 Euro für die erste und um weitere 294,02 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt.

In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank durch eine entsprechende Bescheinigung. Diese wird von dem Sozialleistungsträger, dem Arbeitgeber, Rechtsanwälten, Notaren, der Familienkasse (für Kindergeld) sowie den anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausgestellt.

In besonderen Fällen kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse etc.) individuell angepasst werden. Ein solcher Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Schuldner besonders hohe Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, wenn außerordentliche Bedürfnisse aufgrund einer Erkrankung gegeben sind oder wenn die Bank die vorgelegten Nachweise nicht anerkennt.

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht ausnahmsweise anordnen, dass das Guthaben auf dem „P-Konto“ für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. Diese Anordnung der Unpfändbarkeit setzt voraus, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Mit dem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO kann sich der Schuldner in Ausnahmefällen gegen eine Vollstreckung wehren.

Der Vollstreckungsschutz kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden.

Der Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeutet. Die Voraussetzungen werden in jedem Fall sehr eng geprüft.

Gelangt das Vollstreckungsgericht zu der Überzeugung, dass die Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise unzumutbare Folgen hätte, kann es die Zwangsvollstreckung einschränken, aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen.

Es wird eine gerichtliche Festgebühr von 22,00 Euro erhoben. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommen dessen Gebühren hinzu.

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