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Die Unterlassungsvollstreckung - Wie kann ich verhindern, dass jemand eine ihm untersagte Handlung vornimmt?
Ist der Schuldner aufgrund eines Vollstreckungstitels verpflichtet, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger die Unterlassungsvollstreckung (§ 890 ZPO) beantragen.
Die Durchführung
Für die Vollstreckung dieses Anspruchs droht das Gericht dem Schuldner für den Fall der Zuwiderhandlung zunächst die Verhängung von Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft an. Diese Androhung kann bereits in dem Vollstreckungstitel enthalten sein oder sie wird auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht gesondert erlassen.
Bei Verstoß gegen dieses Verbot wird der Schuldner im zweiten Schritt auf Antrag des Gläubigers vom Gericht zu einem Ordnungsgeld verurteilt. In besonderen Fällen kommt auch eine Verhängung von Ordnungshaft in Betracht. Das Ordnungsgeld erhält nicht der Gläubiger.
Ordnungsgeld kann bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,00 Euro verhängt werden. Ordnungshaft darf bis zu 6 Monaten pro Zuwiderhandlung, insgesamt bis zu zwei Jahren verhängt werden.
Die Kosten
Für das Verfahren fallen Gerichtskosten in Höhe von 22,00 Euro zuzüglich eventueller Rechtsanwaltskosten an.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter