- Was ist Zwangsvollstreckung?
- Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
- Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Wofür sind Gerichtsvollzieher zuständig und wie beauftrage ich sie?
- Die Mobiliarvollstreckung
- Die Immobiliarvollstreckung
- Die Forderungsvollstreckung
- Die Herausgabevollstreckung
- Die Handlungsvollstreckung
- Die Unterlassungsvollstreckung
- Der Vollstreckungsschutz
- Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren?
- Das Vollstreckungsportal
Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
Je nachdem, welchen Anspruch der einzelne Gläubiger hat, kommen verschiedene Wege der Einzelzwangsvollstreckung in Betracht:
Anspruch auf Zahlung von Geld
Besteht ein Anspruch auf Geldzahlung, so kann die Gläubigerin / der Gläubiger zwischen folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wählen:
Im Rahmen der Mobiliarvollstreckung kann die Gerichtsvollzieherin /der Gerichtsvollzieher die Forderung eintreiben, bewegliche Habe der Schuldnerin / des Schuldners pfänden und verwerten oder die Vermögensauskunft abnehmen.
Mit Hilfe der Forderungsvollstreckung kann der Gläubiger in Forderungen vollstrecken, die der Schuldner gegen Dritte hat, zum Beispiel Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben.
Der Gläubiger kann Immobilien des Schuldners zwangsversteigern oder unter Zwangsverwaltung stellen lassen.
Anspruch auf Herausgabe einer Sache (Herausgabevollstreckung)
Besteht eine Herausgabepflicht, nimmt der Gerichtsvollzieher [Link intern: Zwangsvollstreckung/ Die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher] die Sache aus dem Besitz des Schuldners und übergibt sie dem Gläubiger.
Anspruch auf eine Handlung (Handlungsvollstreckung)
Ist der Schuldner zur Vornahme einer Handlung, zum Beispiel zum Fällen eines Baumes, verpflichtet, kann der Gläubiger ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen. Wenn nur der Schuldner persönlich die Handlung vornehmen kann, kann der Schuldner durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu dieser Handlung angehalten werden.
Anspruch auf Unterlassung (Unterlassungsvollstreckung)
Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung, wie etwa Verleumdung oder Kontaktaufnahme, zu unterlassen, so kann gegen ihn im Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter