- Was ist Zwangsvollstreckung?
- Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
- Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Wofür sind Gerichtsvollzieher zuständig und wie beauftrage ich sie?
- Die Mobiliarvollstreckung
- Die Immobiliarvollstreckung
- Die Forderungsvollstreckung
- Die Herausgabevollstreckung
- Die Handlungsvollstreckung
- Die Unterlassungsvollstreckung
- Der Vollstreckungsschutz
- Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren?
- Das Vollstreckungsportal
Die Mobiliarvollstreckung
Wer einen Zahlungsanspruch vollstrecken möchte, hat die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, Gegenstände des Schuldners pfänden und verwerten zu lassen (§§ 803 ff. ZPO).
Die Voraussetzungen
Grundlage der Mobiliarvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel, der auf Zahlung einer Geldsumme lautet.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Der Antrag
Der Gläubiger hat einen Antrag auf Durchführung der Mobiliarvollstreckung an den Gerichtsvollzieher zu stellen.
Für Zwangsvollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher besteht ein gesetzlicher Formularzwang. Das vorgeschriebene Formular finden Sie hier.
Der Antrag kann zum Beispiel darauf gerichtet sein:
- eine gütliche Erledigung der Sache (etwa eine Ratenzahlungsvereinbarung) anzustreben,
- die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen durchzuführen,
- eine Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid oder Eidesstattliche Versicherung genannt) des Schuldners einzuholen oder
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners zu bekommen.
Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die Mobiliarvollstreckung erfolgen soll.
Die Durchführung
Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner zunächst zur Zahlung der titulierten Forderung auf.
Wird die gesamte Forderung inklusive der Zwangsvollstreckungskosten gezahlt, wird die Zahlung quittiert und der Vollstreckungstitel ausgehändigt. Die Zwangsvollstreckung ist damit abgeschlossen.
Zahlt der Schuldner nach der Zahlungsaufforderung nicht, hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen. Widerspricht der Schuldner der Durchsuchung der Wohnung, kann der Gläubiger den Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses beantragen. Für diesen Antrag besteht ein gesetzlicher Formularzwang.
Pfändbare Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher vorfindet, hat er zu pfänden. Bewegliche Dinge, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit benötigt, müssen beim Schuldner verbleiben. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Haushalts, wie etwa die Wohnungseinrichtung oder ein Fernseher können ebenso nicht gepfändet werden, wenn sie einer bescheidenen Lebensführung entsprechen.
Gepfändete Gegenstände verbleiben zunächst im Besitz des Schuldners. Um die Pfändung kenntlich zu machen, versieht der Gerichtsvollzieher sie mit einem Pfandsiegel.
Die gepfändeten Sachen werden durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert. Der Erlös der Versteigerung wird an den Gläubiger ausgezahlt.
Gepfändetes Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere werden dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher entzogen und dem Gläubiger übergeben.
Die Vermögensauskunft
Um zu ermitteln, über welche Vermögensgegenstände der Schuldner verfügt, welche pfändbaren Einkünfte er bezieht und bei welcher Bank er ein Konto führt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
In der Vermögensauskunft muss der Schuldner alle seine Wertsachen, Forderungen, Einkünfte, Bankkonten und dergleichen angeben und versichern, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Falsche Angaben sind strafbar. Die Vermögensauskunft wird durch den Gerichtsvollzieher in einer Datenbank bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt. Für Niedersachsen ist dies das Amtsgericht Goslar.
Hat der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben, ist er regelmäßig nicht mehr zur erneuten Abgabe verpflichtet. Der Gerichtsvollzieher übermittelt dem Gläubiger in diesem Fall einen Abdruck des letzten Vermögensverzeichnisses des Schuldners.
Der Gerichtsvollzieher kann auf Antrag des Gläubigers auch Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei folgenden Stellen einholen:
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Bundeszentralamt für Steuern,
- Kraftfahrt-Bundesamt.
Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt.
Das Schuldnerverzeichnis
Ein Schuldner wird aufgrund einer Anordnung des Gerichtsvollziehers unter folgenden Voraussetzungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen:
- der Schuldner hat sich geweigert, die Vermögensauskunft abzugeben oder
- eine weitere Vollstreckung führt nach dem Inhalt der Vermögensauskunft voraussichtlich nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers oder
- der Schuldner weist nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Befriedigung des Gläubigers nach.
Die Eintragungsanordnung wird dem Schuldner bekannt gemacht und zwei Wochen danach vollzogen, wenn der Schuldner sich nicht rechtzeitig mit einem Widerspruch gegen die Eintragung wehrt.
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Eine vorzeitige Löschung durch das zuständige Amtsgericht ist möglich, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.
Das Schuldnerverzeichnis wird seit dem 01.01.2013 zentral geführt, in Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar. Welche Aufgaben dort wahrgenommen werden, können Sie auf der Homepage des Zentralen Vollstreckungsgerichts Goslar ersehen.
In dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen zum Abruf bereitgestellt.
Nähere Informationen finden Sie in dem Bereich Vollstreckungsportal [Link intern: Zwangsvollstreckung/Das Vollstreckungsportal].
Die Kosten der Mobiliarvollstreckung
Der Gerichtsvollzieher erhebt für die Mobiliarvollstreckung gesetzlich festgelegte Kosten. Die Höhe richtet sich nach der Art des Auftrags und der Tätigkeit. Für die Kosten haftet zunächst der Gläubiger. Da der Schuldner jedoch zur Zahlung der notwendigen Vollstreckungskosten verpflichtet ist, können die Vollstreckungskosten zusammen mit dem zu vollsteckenden Anspruch vom Schuldner ersetzt verlangt werden.
Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes kommen dessen Kosten hinzu.
Können die Kosten vom Gläubiger nicht aufgebracht werden, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Vordrucke zum Thema Zwangsvollstreckung finden Sie bei den Formularen und Ausfüllhilfen.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter