- Was ist Zwangsvollstreckung?
- Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?
- Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Wofür sind Gerichtsvollzieher zuständig und wie beauftrage ich sie?
- Die Mobiliarvollstreckung
- Die Immobiliarvollstreckung
- Die Forderungsvollstreckung
- Die Herausgabevollstreckung
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- Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren?
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Die Herausgabevollstreckung - Wie erhalte ich eine Sache, die jemand an mich herauszugeben hat?
Wenn eine verliehene oder vermietete Sache nicht freiwillig an den Eigentümer zurückgegeben wird, kann dieser durch eine Herausgabevollstreckung (§§ 883-886 ZPO) durchsetzen, dass der unrechtmäßige Besitzer ihm die Sache übergibt.
Die Voraussetzungen
Grundlage der Herausgabevollstreckung ist ein Vollstreckungstitel, der auf Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache lautet. Die herauszugebende Sache und die Person des Schuldners müssen im Vollstreckungstitel genau bezeichnet sein.
Es gelten die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Der Antrag
Der Gläubiger beauftragt einen Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung. Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die Herausgabevollstreckung erfolgen soll.
Die Durchführung
Ist der Schuldner zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, nimmt ihm der Gerichtsvollzieher die Sache weg und übergibt sie dem Gläubiger. Findet der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache nicht vor, hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch keine Kenntnis über deren Verbleib hat.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache (Wohnung oder Grundstück) an den Eigentümer herauszugeben (wie zum Beispiel der Mieter nach einer Kündigung des Mietvertrages), erfolgt die Zwangsvollstreckung dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner samt seiner Sachen von dem Grundstück entfernt und den Besitz dem Gläubiger überlässt.
Falls erforderlich, kann der Gerichtsvollzieher die Polizei, einen Schlüsseldienst und eine Spedition hinzuziehen.
Der Gerichtsvollzieher hat gegebenenfalls eine dem Mieter im Räumungsurteil gewährte Räumungsfrist zu beachten.
Stellt die Zwangsräumung eine unzumutbare Härte für den Schuldner dar, kann er einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO stellen. Drohende Obdachlosigkeit des Schuldners hindert die Zwangsvollstreckung nicht. Ist zu erwarten, dass der Schuldner durch die Räumung obdachlos wird, benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die für die Unterbringung von Obdachlosen zuständige Verwaltungsbehörde von dem Räumungstermin.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter