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Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung - Wie kann ich mich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren?

Im Zwangsvollstreckungsrecht gibt es verschiedene Rechtsbehelfe, mit denen man sich gegen eine Zwangsvollstreckung wehren kann.

Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens fallen gegebenenfalls Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Können die Kosten nicht aufgebracht werden, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten Rechtsbehelfe gegeben:

Die Vollstreckungserinnerung

Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist der Rechtsbehelf bei Einwendungen gegen formelle Mängel der Zwangsvollstreckung, wenn also Verfahrensfehler vorliegen und vollstreckungsrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden.

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine unpfändbare Sache gepfändet wurde.

Zulässig sind nur solche Einwendungen, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Zwangsvollstreckung selbst betreffen. Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Vollstreckungserinnerung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden und ist nicht an eine Frist gebunden. Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss.

Die sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts möglich. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht einzulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar. Ein Rechtsanwalt muss nicht beauftragt werden.

Das Landgericht entscheidet durch Beschluss über die sofortige Beschwerde und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Vollstreckungsabwehrklage

Mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) kann der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Der Schuldner kann beispielsweise einwenden, er habe die Forderung bereits beglichen, die Forderung sei verjährt, gestundet, erlassen oder durch Aufrechnung erloschen.

Es können allerdings nur Einwendungen gegen ein vollstreckbares Urteil geltend gemacht werden, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht schon vor Erlass des Vollstreckungstitels hätten erhoben werden können.

Zuständig für die Vollstreckungsabwehrklage ist das Prozessgericht, bei dem der Vollstreckungstitel ergangen ist. Ist für die Klage das Landgericht zuständig, muss sie durch einen Rechtsanwalt erhoben werden.

Die Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) steht Personen offen, die ein eigenes Recht an einer beim Schuldner gepfändeten Sache geltend machen wollen. So kann zum Beispiel eingewendet werden, dass der beim Schuldner gepfändete Gegenstand an ihn nur verliehen wurde.

Durch die Drittwiderspruchsklage kann der wahre Eigentümer verhindern, dass die gepfändete Sache versteigert wird und er so sein Eigentum an der Sache verliert.

Im Laufe des Prozesses müssen die Eigentumsrechte an dem gepfändeten Gegenstand bewiesen werden.

Ist die Drittwiderspruchsklage erfolgreich, wird die Zwangsvollstreckung in den entsprechenden Gegenstand für unzulässig erklärt.

Zuständig für die Drittwiderspruchsklage ist das Prozessgericht, in dessen Bezirk die Pfändungshandlung vorgenommen worden ist. Ist für die Klage das Landgericht zuständig, muss sie durch einen Rechtsanwalt erhoben werden.

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