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Insolvenzverfahren - Eröffnungsverfahren

Das Insolvenzgericht prüft als erstes die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Ist der Antrag zulässig, so ermittelt es alle Umstände, die für das Verfahren von Bedeutung sind, von Amts wegen. Von Bedeutung ist zum Beispiel, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Kosten für die Durchführung des Verfahrens gedeckt sind. Hierzu wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das Insolvenzgericht kann Maßnahmen anordnen, um nachteilige Veränderungen im Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu verhindern. So kann beispielsweise eine vorläufige Insolvenzverwalterin oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt sowie angeordnet werden, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner nur noch mit Zustimmung der Verwalterin bzw. des Verwalters wirksam über das Vermögen verfügen kann. Gegebenenfalls kann auch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der die vorläufige Insolvenzverwalterin oder den vorläufigen Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützt und überwacht.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner kann in größeren Verfahren bei laufendem Geschäftsbetrieb auch einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Dann wird, falls hieraus keine Nachteile für die Gläubigerinnen oder Gläubiger bekannt sind, statt der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der die Schuldnerin bzw. den Schuldner während des Eröffnungsverfahrens überwacht. Wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht, kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner auch beantragen, dass ihr bzw. ihm eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans gesetzt wird. Innerhalb dieser muss sie bzw. er einen Insolvenzplan zur Sanierung seines Unternehmens erarbeiten und dem Insolvenzgericht einreichen.

Das Eröffnungsverfahren endet damit, dass das Insolvenzgericht entscheidet, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) festgestellt wird und die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Reicht das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners nicht aus, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Handelt es sich bei der Schuldnerin bzw. dem Schuldner um eine natürliche Person (also keine Gesellschaft), können die Kosten des Verfahrens gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss zulässig sein.

So darf der Schuldnerin bzw. dem Schuldner innerhalb der letzten 11 Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten 3 bzw. 5 Jahre in gewissen Fällen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren nicht versagt worden sein.

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