Insolvenzverfahren - Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist (eigentlich), dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ansonsten wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Natürliche Personen erhalten Restschuldbefreiung allerdings nur, wenn das Verfahren eröffnet wird. Daher können mittellosen Schuldnerinnen oder Schuldnern die Kosten des Verfahrens gestundet werden. Kommt es im Verlaufe des Verfahrens zu Einnahmen, werden zunächst die von der Landeskasse verauslagten Kosten und danach – sofern möglich – die Gläubigerinnen und Gläubiger anteilig befriedigt.
Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann entweder die Eigenverwaltung des schuldnerischen Vermögens mit der Bestellung eines Sachwalters angeordnet oder - im Regelfall – eine Insolvenzverwalterin oder ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat nicht mehr das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Die Verwaltung des Vermögens übernimmt vielmehr die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter, der über das Vermögen verfügen kann. Ziel des Insolvenzverfahrens ist, die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger möglichst gut gemeinschaftlich zu befriedigen. Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger sind die Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin bzw. den Schuldner haben. Die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger erfolgt dadurch, dass das schuldnerische Vermögen verwertet, also beispielsweise verkauft wird und der Erlös nach einer bestimmten Quote an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt wird.
Zum Erhalt eines Unternehmens können auch in einem Insolvenzplan mit Zustimmung der Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger abweichende Regelungen zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie zur Haftung der Schuldnerin bzw. des Schuldners getroffen werden.
Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen in das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners unzulässig. Keine Gläubigerin und kein Gläubiger sollen gegenüber anderen Gläubigerinnen oder Gläubigern im Vorteil sein. Alle können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die angemeldeten Forderungen werden dann in einem sogenannten Prüfungstermin geprüft und, soweit kein Widerspruch von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter oder von einem Mitgläubiger oder Mitgläubigerin erfolgt, als festgestellt in die Insolvenztabelle aufgenommen.
Wenn das Vermögen der Insolvenzschuldnerin oder des Insolvenzschuldners verwertet wurde, schließt sich die Verteilung an. Manche Gläubigerinnen und Gläubiger, zum Beispiel diejenigen, die ein Pfandrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse haben, können vorrangig befriedigt werden.
Sodann werden die Verfahrenskosten beglichen. Es folgt die Verteilung der restlichen Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubigerinnen und die Insolvenzgläubiger, die je nach Höhe der angemeldeten Forderung entsprechend der errechneten Insolvenzquote einen Teil ihrer Forderung gezahlt bekommen.
Nach Verwertung und Zahlung des Erlöses an die Gläubigerinnen und Gläubiger wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gläubigerinnen und Gläubiger, deren Forderung nur zum Teil bezahlt wurde, können nun ihre restliche Forderung gegen die Schuldnerin bzw. den Schuldner geltend machen. Hier sollten sie allerdings vorher prüfen, ob dies erfolgversprechend ist, zumal juristische Personen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht werden.
Bei natürlichen Personen schließt sich in der Regel nach dem Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren an.
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