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Insolvenzverfahren - Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist (eigentlich), dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ansonsten wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Natürliche Personen erhalten Restschuldbefreiung allerdings nur, wenn das Verfahren eröffnet wird. Daher können mittellosen Schuldnern die Kosten des Verfahrens gestundet werden. Kommt es im Verlaufe des Verfahrens zu Einnahmen, werden zunächst die von der Landeskasse verauslagten Kosten und danach – sofern möglich – die Gläubiger anteilig befriedigt.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann entweder die Eigenverwaltung des schuldnerischen Vermögens mit der Bestellung eines Sachwalters angeordnet oder - im Regelfall - ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Der Schuldner hat nicht mehr das Recht, über sein Vermögen zu verfügen. Die Verwaltung des Vermögens übernimmt vielmehr der Insolvenzverwalter, der über das Vermögen des Schuldners verfügen kann. Ziel des Insolvenzverfahrens ist, die Insolvenzgläubiger möglichst gut gemeinschaftlich zu befriedigen. Insolvenzgläubiger sind die Personen, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt dadurch, dass das schuldnerische Vermögen verwertet, also beispielsweise verkauft wird und der Erlös nach einer bestimmten Quote an die Gläubiger verteilt wird.

Zum Erhalt eines Unternehmens können auch in einem Insolvenzplan mit Zustimmung der Insolvenzgläubiger abweichende Regelungen zur Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie zur Haftung des Schuldners getroffen werden.

Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners unzulässig. Kein Gläubiger soll gegenüber anderen Gläubigern im Vorteil sein. Alle Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die angemeldeten Forderungen werden dann in einem sogenannten Prüfungstermin geprüft und, soweit kein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder von einem Mitgläubiger erfolgt, als festgestellt in die Insolvenztabelle aufgenommen.

Wenn das Vermögen des Insolvenzschuldners verwertet wurde, schließt sich die Verteilung an. Manche Gläubiger, zum Beispiel diejenigen, die ein Pfandrecht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse haben, können vorrangig befriedigt werden.

Sodann werden die Verfahrenskosten beglichen werden. Es folgt die Verteilung der restlichen Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger, die je nach Höhe der angemeldeten Forderung entsprechend der errechneten Insolvenzquote einen Teil ihrer Forderung gezahlt bekommen.

Nach Verwertung und Zahlung des Erlöses an die Gläubiger wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Gläubiger, deren Forderung nur zum Teil bezahlt wurde, können nun ihre restliche Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Hier sollten sie allerdings vorher prüfen, ob dies erfolgversprechend ist, zumal juristische Personen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht werden.

Bei natürlichen Personen schließt sich in der Regel nach dem Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren an.

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