Insolvenzverfahren - Das Restschuldbefreiungsverfahren
Im Insolvenzverfahren haben die Insolvenzgläubiger/innen in der Regel nur einen Teil ihrer Forderung bekommen. Den noch ausstehenden Teil können sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin voll geltend machen. Hier greift das Restschuldbefreiungsverfahren ein, das die Schuldnerin oder den Schuldner von diesen Schulden befreien soll.
Für das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners erforderlich. Dieser soll bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Dieser Antrag muss zulässig sein. So darf der Schuldnerin oder dem Schuldner innerhalb der letzten 11 Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten 3 bzw. 5 Jahre in gewissen Fällen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren nicht versagt worden sein.
Die Befreiung der Schuldnerin oder des Schuldners von ihren oder seinen restlichen Insolvenzschulden erfolgt, wenn sie bzw. er für einen Zeitraum von drei, bzw. bei wiederholtem Restschuldbefreiungsverfahren fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre bzw. seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt und im Insolvenzverfahren mitwirkt. Der Schuldnerin oder dem Schuldner verbleibt nur der Pfändungsfreibetrag (wie häufig bereits vor Eröffnung des Verfahrens, wenn Gläubigerinnen bzw. Gläubiger gegen die Schuldnerin oder den Schuldner vollstrecken). Nur die redliche Schuldnerin oder der redliche Schuldner erhält Restschuldbefreiung. Unredlich ist eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner zum Beispiel, wenn
- der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wird (vollständige Angabe des Vermögens der Gläubigerin oder des Gläubigers einschließlich der laufenden Einkünfte und etwaigen Erwerbs von Todes wegen wie z.B. Erbschaft),
- keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder sich um eine solche nicht bemüht wird
- einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle nicht mitteilt.
In diesen Fällen können die Gläubigerinnen oder Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Wird diesem stattgegeben, erhält die Schuldnerin bzw. der Schuldner keine Restschuldbefreiung.
Nach Ende der Abtretungsfrist werden alle Insolvenzgläubiger, die Insolvenzverwalter oder Treuhänder und die Schuldnerin bzw. der Schuldner angehört. Wird kein Versagungsantrag gestellt oder dieser als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, wird der Schuldnerin bzw. dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.
In bestimmten Fällen kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner sogar eine vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erwirken. Dies ist der Fall, wenn im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder die Insolvenzforderungen befriedigt wurden und die Schuldnerin bzw. der Schuldner die Kosten des Verfahren und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.
Auch nachdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, kann sie nachträglich binnen einen Jahres noch widerrufen werden, zum Beispiel, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und hierdurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
Die Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass die Insolvenzgläubigerinnen oder -gläubiger Forderungen, die nicht bereits durch die Zahlungen während des Insolvenzverfahrens erloschen sind, nicht mehr durchsetzen können. Auch Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen seinerzeit überhaupt nicht angemeldet haben, können nichts geltend machen.
Ausgenommen sind davon nur bestimmte im Gesetz genannte Forderungen wie
- Geldstrafen und Geldbußen
- Forderungen aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (z. B. Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB, Betrug, vorsätzliche Körperverletzung)
- vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt
- Steuerforderungen, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter