Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachen klar Logo

Insolvenzverfahren - Das Restschuldbefreiungsverfahren

Im Insolvenzverfahren haben die Insolvenzgläubiger in der Regel nur einen Teil ihrer Forderung bekommen. Den noch ausstehenden Teil können sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin voll geltend machen. Hier greift das Restschuldbefreiungsverfahren ein, das den Schuldner von diesen Schulden befreien soll.

Für das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein Antrag des Schuldners erforderlich, der bereits mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Dieser Antrag muss zulässig sein. So darf dem Schuldner innerhalb der letzten 11 Jahre keine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten 3 bzw. 5 Jahre in gewissen Fällen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren nicht versagt worden sein.

Die Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Insolvenzschulden erfolgt, wenn er für einen Zeitraum von drei, bzw. bei wiederholtem Restschuldbefreiungsverfahren fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt und im Insolvenzverfahren mitwirkt. Dem Schuldner verbleibt nur der Pfändungsfreibetrag (wie häufig bereits vor Eröffnung des Verfahrens, wenn Gläubiger gegen ihn vollstrecken). Nur der redliche Schuldner erhält Restschuldbefreiung. Unredlich ist ein Schuldner zum Beispiel, wenn er

  • seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vollständige Angabe der Gläubiger und seines Vermögens einschließlich der laufenden Einkünfte und etwaigen Erwerbs von Todes wegen wie z.B. Erbschaft),
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche nicht bemüht
  • einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle nicht mitteilt.

In diesen Fällen können die Gläubiger einen Versagungsantrag stellen wird ihm stattgegeben, erhält der Schuldner keine Restschuldbefreiung.

Nach Ende der Abtretungsfrist werden alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter oder Treuhänder und der Schuldner angehört. Wird kein Versagungsantrag gestellt oder dieser als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt.

In bestimmten Fällen kann der Schuldner sogar eine vorzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erwirken. Dies ist der Fall, wenn im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder die Insolvenzforderungen befriedigt wurden und der Schuldner die Kosten des Verfahren und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

Auch nachdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde, kann sie nachträglich binnen einen Jahres noch widerrufen werden, zum Beispiel, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und hierdurch die Befriedigung seiner Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Die Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass die Insolvenzgläubiger Forderungen, die nicht bereits durch die Zahlungen während des Insolvenzverfahrens erloschen sind, nicht mehr durchsetzen können. Auch Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen seinerzeit überhaupt nicht angemeldet haben, können nichts geltend machen.

Ausgenommen sind davon nur bestimmte im Gesetz genannte Forderungen wie

  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Forderungen aus vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (z. B. Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB, Betrug, vorsätzliche Körperverletzung)
  • vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt
  • Steuerforderungen, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln