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Insolvenzverfahren - Der Antrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann entweder die Schuldnerin bzw. der Schuldner selbst oder eine Gläubigerin bzw. ein Gläubiger stellen. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit ein Antrag gestellt werden kann.

Ein Antrag von einer anderen Person als der Schuldnerin oder dem Schuldner (Fremdantrag) kann nur gestellt werden, wenn

  • die Forderung glaubhaft gemacht wird
  • der Eröffnungsgrund (regelmäßig Zahlungsunfähigkeit) glaubhaft gemacht wird
  • und ein rechtliches Interesse an der Eröffnung Insolvenzverfahrens besteht.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner ein Urteil oder aber auch nur eine Rechnung vorlegen kann. Als weitere Voraussetzung muss ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein solcher besteht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsunfähig, also nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, oder - bei juristischen Personen - überschuldet ist. Geführt werden kann der Nachweis beispielsweise durch die Bescheinigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers über eine erfolglose Zwangsvollstreckung.

Eine Schuldnerin oder ein Schuldner kann den Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen auch selbst stellen (Eigenantrag). Handelt es sich bei der Schuldnerin oder dem Schuldner um eine natürliche Person, ist diese nicht verpflichtet, den Antrag selbst zu stellen. Anders ist dies bei einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. Hier muss ein Eigenantrag gestellt werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Andernfalls kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben oder zu einer persönlichen Haftung führen.

Grundsätzlich reicht für einen Eigenantrag auch schon der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit aus. Diese liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bei einem Eigenantrag muss die Schuldnerin oder der Schuldner die Vermögenslage vollständig darstellen und ein Verzeichnis der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie deren Forderungen beifügen. Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb können weitere Angaben erforderlich sein (Einzelheiten im Antragsformular, dass die Insolvenzgerichte vorrätig halten).

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