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Insolvenzverfahren - Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn eine natürliche Person keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder, falls sie früher selbständig war, ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis umfassen, kann über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Dies beginnt mit dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen der Schuldnerin oder dem Schuldner und den Gläubigerinnen oder Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Hierfür kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner sich durch eine geeignete Person oder Stelle beraten lassen, zum Beispiel einer Schuldnerberatungsstelle. Ein Schuldenbereinigungsplan kann zum Beispiel vorsehen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner den Gläubigerinnen und Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren sein pfändbares Einkommen zur Regulierung der Schulden anbietet.

Stimmen nicht alle Gläubigerinnen und Gläubiger ausdrücklich zu (Regelfall), müssen sich die Schuldnerinnen oder Schuldner dies von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigen lassen. Binnen sechs Monaten nach dem Scheitern des Einigungsversuchs müssen sie einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei dem zuständigen Insolvenzgericht stellen. Hierbei müssen sie ein Formular benutzen und bestimmte Anlagen einreichen, darunter auch den Schuldenbereinigungsplan und eine Vermögensübersicht.

Ist der Antrag zulässig, kann das Insolvenzgericht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Dies geschieht nur ausnahmsweise, wenn nach Einschätzung des Gerichtes Aussicht auf Erfolg besteht.

Das von der Schuldnerin oder vom Schuldner eingereichte Vermögensverzeichnis und der Schuldenbereinigungsplan werden den Gläubigerinnen und Gläubigern zugestellt, die dann dazu innerhalb von einem Monat Stellung nehmen können. Äußert sich eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nicht, gilt sein Einverständnis als erteilt. Fehlen Zustimmungen der Gläubigerinnen und Gläubiger, kann das Gericht diese unter bestimmten Umständen ersetzen. Dies ist möglich, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der beteiligten Gläubigerinnen und Gläubigern zugestimmt haben, diese mehr als die Hälfte der gegen die Schuldnerin bzw. den Schuldner gerichteten Forderungen besitzen und widersprechende Gläubigerinnen und Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch erfolgreich ist, weil keiner widersprochen hat oder aber die Zustimmung vom Gericht ersetzt wurde, stellt das Gericht die Annahme des Plans durch Beschluss fest. Dieser Plan ist ein Prozessvergleich und damit ein Vollstreckungstitel. Das gerichtliche Verfahren ist damit beendet. Die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

Wenn eine Einigung auch durch das Gericht nicht erzielt werden kann, wird der Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen weiterverfolgt und das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Insolvenzverwalterin oder ein Insolvenzverwalter wird bestellt und es wird über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung entschieden. Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner Vermögen, wird dieses verwertet und nach Begleichung der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger verteilt, soweit nicht ein Insolvenzplan eine abweichende Regelung vorsieht. Danach wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt. Häufig erhalten gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren die Gläubigerinnen und Gläubiger keine Quote, da die Schuldnerinnen und Schuldner unpfändbar sind.

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