Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Nahverkehr Schlichtungsstelle Niedersachsen und Bremen e.V. – SNUB

1. Angaben zur Einrichtung

Wenn Kunden mit der Antwort eines Verkehrsunternehmens auf ihre Beschwerde nicht zufrieden sind oder gar das Gefühl haben, dass Ihr Anliegen nicht ernst genommen wurde, will die SNUB helfen, den Streit zu schlichten.

Als unabhängige Instanz kann die Nahverkehr Schlichtungsstelle zwischen enttäuschten Nahverkehrskunden und Verkehrsunternehmen des ÖPNV aus Niedersachsen und Bremen vermitteln.

Zu finden im Internet unter www.nahverkehr-snub.de

Postadresse:
Nahverkehr SNUB
Postfach 6025
30060 Hannover
Fax: 0511-16 68 96 20 00

E-Mail: Kontakt@nahverkehr-SNUB.de

2. Organisatorischer Aufbau

Die Schlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Mitglieder sind Verkehrsunternehmen aus Bremen und Niedersachsen (jeweils vollständige Liste auf der Website) sowie der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV).

Der Verein wird durch einen Beirat überwacht und beraten, dem zum Großteil Mitglieder von Fahrgastverbänden und Verbraucherschutzzentralen angehören. Aber auch die beiden Bundesländer Niedersachen und Bremen sowie die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen sind hier vertreten.

3. Zuständigkeit

Damit die SNUB tätig werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Beschwerde bezieht sich auf den öffentlichen Nahverkehr in Niedersachsen oder Bremen. (Für andere Bundesländer und den Bereich des Fernverkehrs gibt es andere Schlichtungsstellen.)
  • Das entsprechende Verkehrsunternehmen kooperiert mit der SNUB. (Wenn das Unternehmen nicht Mitglied der Nahverkehr SNUB oder einer anderen Schlichtungsstelle ist ist, wird trotzdem versucht, eine Lösung zu vermitteln; jedoch ist die SNUB dann nicht entscheidungsbefugt.)
  • Ein vorheriger Einigungsversuch mit dem Verkehrsunternehmen brachte keine Lösung des Problems.
  • Es wurde keine Strafanzeige erstattet und keine Klage eingereicht.
  • Keine Partei beruft sich auf Verjährung.
  • Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.
  • Der Streitwert bei Geldforderungen liegt zwischen 4,- und 500,- EUR (in Ausnahmefällen bis zu 2000,- EUR).

Ist eine Eingabe nach Prüfung aller Kriterien zulässig, setzt sich die Schlichtungsstelle für einen neutralen Interessenausgleich ein.

4. Verfahren


Das Verfahren bei der Nahverkehr SNUB beginnt mit dem Eingang einer Beschwerde. Die Eingabe kann postalisch, per Fax oder Internet erfolgen.

Die Dauer der Schlichtung hängt von der Komplexität des Falls ab.

Wichtig ist, dass bei Einschaltung der Schlichtungsstelle der bereits erfolgte Schriftwechsel mit dem Verkehrsunternehmen und gegebenenfalls Nachweise (z.B. Fahrausweise) als Kopie oder elektronisch beigefügt werden. Je klarer und präziser der Sachverhalt dargelegt wird, umso schneller kann die Schlichtungsstelle tätig werden.

Die Schlichtungsstelle bittet das betroffene Verkehrsunternehmen um Stellungnahme zu dem geschilderten Vorfall. Erfolgt keine Stellungnahme, dient nur der durch den Kunden geschilderte Sachverhalt als Grundlage der Entscheidung des Schlichters.

Falls nötig holt die Schlichtungsstelle weitere Auskünfte der Beteiligten ein. Jedenfalls sucht der Schlichter einen für beide Seiten tragbaren Kompromiss. Wird ein Kompromissvorschlag von beiden Seiten akzeptiert, ist das Verfahren erfolgreich beendet.

Kommt es trotz Vermittlung im Schlichtungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen Kunden und Verkehrsunternehmen, trifft der Schlichter - wenn der Kunde einen rechtlichen Anspruch hat - auf Grundlage der objektiven Sach- und Rechtslage eine Entscheidung, den Schlichterspruch. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der streitige Vorfall von beiden Seiten jedenfalls so ähnlich dargestellt wird, dass eine rechtliche Beurteilung möglich ist. Hält der Schlichter die Beschwerde daraufhin ganz oder teilweise für begründet, spricht er dem Fahrgast zu, was ihm gebührt; falls nicht, bekommt dieser jedenfalls eine Erklärung, wieso er keinen Anspruch hat.

Die Fahrgäste können den Vorschlag innerhalb von vier Wochen annehmen und damit auf gerichtliche Schritte verzichten. Ist dies der Fall, ist das Verkehrsunternehmen an den Schlichterspruch gebunden und die Schlichtung gilt als erfolgreicher außergerichtlicher Vergleich.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist für den Kunden kostenlos. Er trägt lediglich seine eigenen Aufwendungen, wie Portokosten (oder evtl. die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts).

6. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Grundsätzlich ist es Ziel der Schlichtungsarbeit, entweder die Entscheidung eines Verkehrsunternehmens individuell und verständlich zu begründen oder einen Kompromiss zwischen den Streitparteien herzustellen. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer Vollstreckbarkeit nicht.

In Ausnahmefällen, wenn die Entscheidung des Unternehmens nach der Rechtsauffassung des Schlichters gegen geltendes Recht verstößt, kann das Unternehmen durch die SNUB per Schlichterspruch zu einer rechtmäßigen Leistung verpflichtet werden.


Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln