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Strafgerichtsbarkeit im Überblick

Verfahren vor den Strafabteilungen der Gerichte

Die Strafabteilungen der Gerichte sind zuständig für die Strafsachen und die Bußgeldsachen (Ordnungswidrigkeiten), soweit diese in das gerichtliche Verfahren übergehen.

Bußgeldsachen

Bei leichteren Gesetzesverstößen, zum Beispiel in vielen Fällen der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln, ist eine Bestrafung mit den für strafrechtliches Unrecht vorgesehenen Sanktionsformen nicht notwendig, es genügt die Ahndung mit einer Geldbuße oder einem auf wenige Monate beschränkten Fahrverbot. Die für solche Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Sanktionen sind keine Strafe und führen in keinem Fall zu einer Vorbestrafung der oder des jeweiligen Betroffenen. Mit Bußgeldsachen wird das Gericht in der Regel nur dann befasst, wenn ein wegen einer Ordnungswidrigkeit erlassener Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde von der oder dem Betroffenen nicht akzeptiert wird, die Behörde den Bescheid nach einem fristgerecht eingelegten Einspruch aber aufrechterhält. Sofern die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid in einem solchen Fall des Einspruchs nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft, die diese wiederum dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Rein bußgeldbewährtes Unrecht wurde aus dem Bereich des Strafrechts ausgegliedert, um das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle zu beschränken.

Strafsachen

Im Falle von rechtswidrigen und vorwerfbaren Verstößen gegen Strafgesetze obliegt es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft, Anklage vor den Strafgerichten zu erheben. Bei bestimmten gesetzlich vorgesehenen Privatklagedelikten können Verletzte auch selbst Klage erheben, sofern die Staatsanwaltschaft die Verfolgung nicht aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erhebung der Anklage übernimmt. Die Strafgerichte befinden sodann über Schuld oder Nichtschuld. Die dabei zu beachtenden strafprozessualen Vorschriften und die möglichen Sanktionen werden im Folgenden dargestellt. Hier finden sich zum Beispiel Antworten auf die Fragen, wie und nach welchen Regeln ein Strafverfahren abläuft, welche Sanktionen Straftätern drohen und wie sich Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche unterscheiden.

Bereits im vorangehenden Ermittlungsverfahren können die Strafgerichte in Strafverfahren aber für eine Vielzahl von Entscheidungen, entweder über den Erlass eines Haftbefehls oder eines Durchsuchungsbeschlusses oder die Anordnung von Telefonüberwachung zuständig sein. „Herrin des Ermittlungsverfahrens" bis zur Entscheidung über die Anklageerhebung ist die Staatsanwaltschaft, weshalb Informationen über diesen Verfahrensabschnitt in der Rubrik über die „Staatsanwaltschaft" enthalten sind.

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