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Anerkennung ausländischer juristischer Studienabschlüsse

Gleichwertigkeitsprüfung


Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mich zum juristischen Vorbereitungsdienst anmelden zu können?

a) Sie haben die erste juristische Prüfung in Deutschland bestanden.

b) Sie haben einen gleichwertigen Abschluss im Sinne von § 112a Deutsches Richtergesetz (DRiG).

Diese Vorschrift öffnet Ihnen den Vorbereitungsdienst, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger

· der EU,

· der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen),

· oder der Schweiz

sind.

Abschlüsse von sogenannten Drittstaaten fallen nicht darunter (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, Kommentar, 6. Auflage, § 112a Radnr.10)

Andere ausländische juristische Studienabschlüsse.

Als Juristin oder Jurist mit einem Abschluss aus Drittstaaten haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Anerkennung ihres juristischen Diploms oder Abschlusses. Das gilt auch, wenn für Sie die Sonderregelungen nicht greifen.

Ihnen bieten sich zum Beispiel die nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten:

Rechtsberatende Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).


Sie möchten mit Ihrem ausländischen juristischen Abschluss im Inland nur Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts erbringen?

Dann können Sie sich bei dem oder der Leitenden des örtlichen Amtsgerichts oder Landgerichts als Rechtsdienstleistender oder Rechtsdienstleistende registrieren lassen.

Registrierung als Rechtsdienstleisterin und Rechtsdienstleister

Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12, 13 und 14 RDG und in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Sie benötigen für diese Registrierung eine besondere persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Sie brauchen den Nachweis theoretische und praktische Sachkunde in dem betreffenden ausländischen Recht. Wie regeln die §§ 11 und 12 Abs. 3 RDG. Weisen Sie auch eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 RDG) nach.

Nach der Registrierung dürfen Sie Rechtsdienstleistungen in dem betreffenden ausländischen Recht erbringen. Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen diese auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erbringen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG). Sie dürfen keine Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des deutschen Rechts erbringen.

Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts

Daneben haben Sie in bestimmten Fällen nach § 206 BRAO die Möglichkeit der Niederlassung zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer.

Führen von im Ausland erworbener akademischer Grade

Darf ich meinen im Ausland verliehenen akademischen Grad im Inland führen?

Ihre Fragen zur berufsspezifischen oder akademischen Anerkennung Ihres Studienabschlusses beantwortet Ihnen das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/.

Ausübung juristischer Tätigkeit im nicht-reglementierten Bereich

Sie brauchen zur Ausübung anderer juristisch geprägter Berufe, die gesetzlich nicht an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind, keine besondere Erlaubnis. So können Sie sich etwa bei einem Unternehmen auf eine Stelle in einer Rechtsabteilung bewerben.

Europäischer Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin

Informationen zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts finden Sie auf https://www.anerkennung-in-deutschland.de I Rechtsanwalt

Weitere Informationen können Sie zudem auf der Internetplattform https://www.anerkennung-in-deutschland.de finden.

Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
https://www.justizportal.niedersachsen.de/startseite/p_karriere/landesjustizpruefungsamt/
Merkblatt zur Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Sie einen juristischen Studienabschluss im Ausland erworben haben, ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich. Einzelheiten erfahren Sie im Merkblatt.

  Merkblatt zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst - barrierearm
(PDF, 0,18 MB)

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