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Aktuelles in Folge der COVID-19 Maßnahmen

Staatliche Pflichtfachprüfung und erste Prüfung

Freiversuch

Aus dem Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 bleiben wegen der mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Einschränkungen bis zu drei Semester bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung nach § 4 Abs. 2 NJAG und für den Freiversuch (§ 18 NJAG) unberücksichtigt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 17 Nr. 5 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO).

Praktika

Für die Durchführung der praktischen Studienzeiten gilt bis auf Weiteres Folgendes:

Praktische Studienzeiten werden auch dann anerkannt, wenn sie nicht nur in Präsenz, sondern teilweise digital/online abgeleistet werden, soweit durch die Organisation des Praktikumsverlaufs insbesondere gewährleistet ist, dass den Studierenden ein Einblick in den Ablauf der Verfahren vor dem Amtsgericht und in die richterliche Arbeitsweise beziehungsweise die Aufgabenstellung und Arbeitsweise einer Verwaltungsbehörde, eines Rechtsanwaltsbüros oder einer Rechtsabteilung verschafft wird. Auf das Merkblatt für die Durchführung der praktischen Studienzeiten in der Juristenausbildung (Praktikum) wird hingewiesen.

Verwaltungspraktikum

Das Landesjustizprüfungsamt ist über die drei kommunalen Spitzenverbände an alle niedersächsischen Gebietskörperschaften herangetreten und hat um Unterstützung bei der Durchführung der praktischen Studienzeiten, also der Praktika in der Verwaltung, für die Studierenden der Rechtswissenschaften in Zeiten der Covid-19-Pandemie geworben. Hier hat das LJPA insbesondere auf Ausbildungsformate verwiesen, durch die persönliche Kontakte vermieden und die vom LJPA bei der Zulassung zur Pflichtfachprüfung akzeptiert werden, wie etwa eine weitgehende oder vollständige Durchführung der Praktika in digitaler Form.

Angesichts erster Reaktionen und der Möglichkeit, durch ein Verwaltungspraktikum auf Seiten der Studierenden das Interesse für eine berufliche Tätigkeit in den niedersächsischen Gebietskörperschaften zu wecken, erscheinen die Bemühungen des LJPA aussichtsreich. Dieses Vorgehen begründet kein subjektives Recht auf einen Praktikumsplatz, soll aber Studierenden, die sich proaktiv bemühen, die Suche nach einem Praktikumsplatz erleichtern.

Im Übrigen sind vom Begriff der „Verwaltungsbehörde“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 b) NJAG auch etwa die Bundes- und Landesverwaltungen und Selbstverwaltungskammern wie die IHK erfasst.


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