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Mediation bei der Güterichterin bzw. beim Güterichter
Was bedeutet die Mediation beim Güterichter?
Die Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien eines Gerichtsprozesses mit Unterstützung einer Mediatorin oder eines Mediators ihren Konflikt selbständig lösen. Dabei lässt sich in fast jedem Konflikt eine - oft verborgene - Lösung finden, die für alle Parteien akzeptabel oder teilweise sogar besonders vorteilhaft sein kann. Die Suche nach einer solchen Lösung ist das Ziel jeder Mediation.
Seit vielen Jahren bieten die niedersächsischen Gerichte eine gerichtsnahe Mediation durch speziell geschulte Richterinnen und Richter als alternative Streitbeilegung in anhängigen Prozessen an. Diese mit der Mediation betrauten Richterinnen und Richter werden als Güterichter bezeichnet. In der niedersächsischen Gerichtsbarkeit gibt es in allen Gerichtszweigen und über die verschiedenen Instanzen verteilt Güterichterinnen und Güterichter. Sie dürfen neben der Mediation auch andere Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen.
Was sind die Vorteile einer Mediation beim Güterichter?
Wer einmal einen Rechtsstreit geführt hat, der weiß, dass ehemals gute persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu Vermietern, Nachbarn, Geschäftspartnern oder zu Familienangehörigen durch ein gerichtliches Verfahren häufig stark belastet werden.
- Die Fronten verhärten sich.
- Das Gespräch findet nur noch über die eingeschalteten Anwälte statt.
In dieser Situation bietet die Mediation den Parteien die Möglichkeit, sich wieder gemeinsam an den Verhandlungstisch zu setzen und eine für beide vorteilhafte oder zumindest akzeptable Lösung zur Beilegung des Konflikts zu erarbeiten. Dies bietet die Chance für eine Verbesserung der Beziehung zur anderen Partei. Darüber hinaus gibt es viele weitere Vorteile der Mediation anstelle einer gerichtlichen Entscheidung, wobei besonders die Folgenden zu nennen sind:
- Einbeziehung weiterer Themenwünsche in die Verhandlung
- Zukunftsorientierte, umfassende und nachhaltige Lösungen
- Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit
- Zeitersparnis durch kurzfristige Terminierung und Abschluss einer verfahrensbeendenden Vereinbarung.
Welche Grundsätze gelten bei der Mediation?
Eine Mediation beruht auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und der Vertraulichkeit. Die Mediation wird nur dann durchgeführt, wenn die Parteien eines Rechtsstreits hiermit einverstanden sind. Über den Inhalt der Verhandlung wird grundsätzlich nichts an Dritte oder den im Prozess zuständigen Richter weitergegeben.
Der Güterichter ist verantwortlich für die Struktur und den Ablauf des Mediationsverfahrens. Er vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre, achtet auf einen fairen Umgang der Parteien miteinander und auf die Einhaltung der zu Beginn der Mediation vereinbarten Regeln. Er hat keine Entscheidungsgewalt; im Mediationsverfahren am Gericht ist niemals der entscheidende Richter, sondern immer ein anderer, besonders ausgebildeter Güterichter tätig. Er erteilt auch keinen Rechtsrat. Die Beratung der Parteien liegt ausschließlich in den Händen der am Mediationsgespräch teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Wann kann eine Mediation beim Güterichter durchgeführt werden?
Eine Mediation bei einer Güterichterin oder einem Güterichter kann in jedem Stand eines gerichtlichen Verfahrens, also selbst in der zweiten Instanz, durchgeführt werden. Die Anregung zur Mediation kann von der zuständigen Richterin bzw. vom zuständigen Richter im Prozess, den beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder den Parteien selbst kommen. Voraussetzung für die Durchführung der Mediation ist, dass alle Parteien hiermit einverstanden sind. Liegt das Einverständnis der Parteien vor, kann die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter das Verfahren für den Versuch einer gütlichen Einigung an den Güterichter verweisen.
Nähere Informationen über den jeweiligen Ansprechpartner für Güterichterangelegenheiten in den Gerichten können Sie der Internetseite des jeweiligen Gerichts entnehmen oder telefonisch dort erfragen.
Benötigt man für die Mediation einen Rechtsanwalt?
Güterichter erteilen den Parteien keinen Rechtsrat und nehmen auch keine Bewertungen oder Einschätzungen der Erfolgsaussichten der jeweiligen Anliegen der Parteien vor. Weil aber auch das Recht Bestandteil der Gespräche sein kann und in einem laufenden Prozess regelmäßig auch sein wird, ist es für das Güterichterverfahren wichtig, dass die Parteien rechtlich informiert sind. Daher kann die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sinnvoll und manchmal sogar zwingend notwendig sein. Im Übrigen können sie der Partei dabei helfen, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.
Was passiert währenddessen mit dem streitigen Verfahren?
Während der Dauer der Güterichterverhandlung wird das streitige Verfahren nicht weiter betrieben. Wird im Güterichtertermin eine Einigung gefunden, protokolliert der die Güterrichterin bzw. der Güterichter einen verbindlichen Vergleich, durch den der Prozess beendet wird. Kommt keine Einigung zu Stande, wird das Verfahren wieder an die zunächst zuständige Richterin bzw. den zunächst zuständigen Richter zurückgegeben, der das streitige Verfahren dann weiterführt. Der Verlauf und der Inhalt des Mediationsgesprächs bleiben im Einvernehmen zwischen den Beteiligten vertraulich.
Was kostet das Güterichterverfahren?
Durch die Inanspruchnahme der Güterichter entstehen Seitens des Gerichts keine zusätzlichen Kosten. Den beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht für die Teilnahme am Mediationsgespräch eine Terminsgebühr zu. Diese entsteht aber auch im streitigen Verfahren und fällt nicht doppelt an. Kommt es zu einem Vergleich, kann wie bei einem sonstigen gerichtlichen Vergleich darüber hinaus eine Einigungsgebühr von den Anwältinnen und Anwälten abgerechnet werden.