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Rechtsanwalt Lars Gudat

1. Angaben zur Einrichtung


Gütestelle Stuhr

Rechtsanwalt und Mediator Lars Gudat

Bremer Straße 2

28816 Stuhr

Telefon: 0421-898990

Telefax: 0421-8989949

E-Mail: kontakt@guetestelle-stuhr.de


2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung


Die Gütestelle hat ihren Sitz in der Bremer Straße 2 in 28816 Stuhr.


3. Zuständigkeit der Einrichtung


Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig. Die Gütestelle ist streitwertunabhängig zuständig, soweit beide Parteien einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Zustellungen in das Ausland werden nicht vorgenommen.

Die Gütestelle oder die Güteperson darf nicht tätig werden

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.


4. Verfahren


Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag mindestens einer Partei an die Gütestelle eingeleitet. Die Gütestelle veranlasst eine unverzügliche Übersendung des Antrages.

Die Gütestelle fordert die Parteien auf, ihre Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens nach dieser Güteordnung zu erklären.

Der Antragsgegnerseite wird mit Übersendung des Antrags unter Fristsetzung zur Zustimmung oder Ablehnung der Durchführung des Güteverfahrens aufgefordert. Erfolgt keine fristgerechte Reaktion, wird das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt.

Nach erfolgter Zustimmung wird ein Termin zur mündlichen Erörterung der Sache bestimmt. Dieser Termin ist nicht öffentlich.

Die Parteien können anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen, wenn sie dies mindestens zwei Wochen vor einem Gütetermin ankündigen, um der anderen Partei Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch einen Beistand hinzuzuziehen. Auch die beabsichtigte Befragung eines Zeugen oder eine Inaugenscheinnahme vor Ort muss mindestens 1 Woche vor dem Termin angekündigt sein.

Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

Die Gütestelle kann auch alleine mit einer der Parteien ein Einzelgespräch führen, wenn die andere Partei hierzu zustimmt.


5. Kosten des Güteverfahrens


Wird die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt und der Antragsgegner stimmt diesem nicht zu, so ist das Güteverfahren gescheitert. Es entstehen hierfür Kosten in Höhe von € 70,- bei einem Antragsgegner, die der Antragsteller zu tragen hat. Für jeden weiteren Antragsgegner erhöht sich die Pauschale um € 25,-, so dass z.B. bei zwei Antragsgegnern eine Pauschale von € 95,- zu zahlen ist. Auslagen für Kopien, Porto und Zustellungskosten können hinzukommen und werden nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes abgerechnet. Unterliegt der Antragsgegner in der gleichen Sache in einem späteren gerichtlichen Rechtsstreit, so können ihm die Kosten des gescheiterten Güteverfahrens gemäß § 91 III ZPO von dem erkennenden Gericht auferlegt werden.

Stimmt der Antragsgegner dem Güteverfahren zu, so wird dieses durchgeführt.

Hierfür entstehen folgende Kosten:

Streitwert Stundenhonorar

bis € 25.000,- € 200,-

€ 25.000,01 bis € 100.000,- € 300,-

€ 100.000,01 bis € 1.000.000,- € 400,-

€ 1.000.000,01 bis € 10.000.000,- € 500,-

über € 10.000.000,- € 600,-


Bei vergleichsweisem Abschluss des Güteverfahrens vor der Gütestelle fällt zusätzlich zu o.g. Stundenhonoraren eine 1,5 er Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auf den Streitwert an. Für den Fall, dass nach Zustimmung der Antragsgegnerseite zu dem Güteverfahren eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien außerhalb der Gütestelle erzielt wird, fällt zusätzlich zu den o.g. Stundenhonoraren eine 1,0 er Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG auf den Streitwert für die Gütestelle an.

Auslagen für Kopien, Porto, Telefon- und KFZ-Kosten werden nach den jeweils gültigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in Rechnung gestellt. Fahrt- und Reisezeiten zu auswärtigen Terminen (z.B. im Rahmen einer Baubesichtigung) werden mit dem jeweils halben Stundensatz berechnet.

Bei Zustandekommen des Güteverfahrens ist von der Antragstellerseite vor der ersten Sitzung ein Kostenvorschuss in Höhe eines Stundenhonorars zu zahlen.

Die Abrechnung des Honorars erfolgt pro angefangene 6 Minuten.

Durch Säumnis entstandene Kosten trägt die säumige Partei.

Die Parteien haften der Gütestelle gegenüber für die Kosten als Gesamtschuldner.

Die Gütestelle kann von den Parteien jederzeit angemessene Vorschüsse verlangen oder Zwischenabrechnungen erstellen. Die Schlussrechnung ist fällig binnen 4 Wochen nach Abschluss des Güteverfahrens. Bis zur Zahlung der Schlussrechnung kann die Gütestelle die Ausfertigung bzw. Abschrift des vor ihr geschlossenen Vergleichs zurückhalten.

Alle Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.


6. Art der Entscheidung der Gütestelle


Das Verfahren vor der Gütestelle endet in der Regel durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn eine Partei oder die Gütestelle das Verfahren für beendet erklärt. Die Gütestelle fällt selbst keine Entscheidung in Form eines Urteils, sondern unterstützt die Parteien bei der Entscheidungsfindung. Die Gütestelle kann eine für die Parteien verbindliche Regelung protokollieren. Die Gütestelle unterbreitet auf Wunsch der Beteiligten einen Vorschlag für eine Regelung. Vor der Gütestelle kann auch ein Vergleich analog § 278 VI ZPO geschlossen werden.


7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle


Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.


Stand 06.12.2021

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