Artikel-Informationen
erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
18.03.2024
1. Angaben zur Einrichtung
Geschäftsstellen zur Durchführung und Abwicklung der Schlichtungsverfahren sind eingerichtet bei der
Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6,
26122 Oldenburg
Telefon: 0441 2220-360,
Telefax: 0441/2220-111
E-Mail: huennekens@oldenburg.ihk.de
Internet: www.ihk-oldenburg.de (Stichwort: Recht und Fair Play / Schlichtung)
und bei der
Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland
Neuer Graben 38,
49074 Osnabrück
Telefon: 0541 353–0,
Telefax: 0541 353-122
E-Mail: ihk@osnabrueck.ihk.de
Internet: www.osnabrueck.ihk24.de
Auch die IHK für Ostfriesland und Papenburg in Emden und die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg beraten in allen das Schlichtungsverfahren betreffenden Fragen.
IHK für Ostfriesland und Papenburg
Ringstraße 4,
26721 Emden
Telefon: 04921 8901-0,
Telefax: 04921 8901-33
E-Mail: ihk@emden.ihk.de
RAK Oldenburg
Staugraben 5,
26122 Oldenburg
Telefon: 0441 92543-0,
Telefax: 0441 92543-29
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sie wird von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesbezirk Oldenburg und der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland sowie der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg getragen.
In der Regel wird das Verfahren durch einen Einzelschlichter geführt, der die Befähigung zum Richteramt haben und seit mindestens fünf Jahren beruflich tätig sein muss. Auf Antrag der Parteien kann das Verfahren mit drei Schlichtern durchgeführt werden. Die Schlichter werden von den Parteien, ersatzweise von der Schlichtungsstelle bestimmt.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Oldenburgischen IHK und der IHK Osnabrück-Emsland wahrgenommen.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit der Parteien ergeben sowie bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die eine unternehmerisch tätige Gesellschaft betreffen. Wenigstens eine Partei muss einer deutschen IHK angehören oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten genügt es, wenn die Gesellschaft Mitglied einer deutschen IHK ist.
Sonstige Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.
4. Verfahren
Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Dem Antrag sind etwa vorhandene Urkunden oder sonstige Beweisstücke beizufügen. Die Schlichtungsstelle informiert die Gegenseite von dem Antrag und fordert sie zur Stellungnahme auf. Ist die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle unterzeichnet und eine Kostenpauschale eingezahlt haben.
Die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Dazu werden die Parteien und ggfs. ihre Vertreter geladen. Der Schlichter kann den Streitgegenstand vor Ort in Augenschein nehmen.
Über die Verhandlung und ihr Ergebnis, insbesondere eine Vereinbarung der Parteien, wird ein Protokoll aufgenommen.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Geschäftsstelle erhebt eine Kostenpauschale (streitwertabhängig) von 50 bis 500 Euro, die von den Parteien zu gleichen Teilen im Voraus zu zahlen ist. Jeder Einzelschlichter oder Vorsitzende erhält ein Zeithonorar (streitwertabhängig) in Höhe von 150 bis 200 Euro (Beisitzer in Höhe von 100 bis 150 Euro). Hinzukommen etwaige Auslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Verteilung der Kosten können die Parteien in der abschließenden Vereinbarung regeln oder der Schlichtungsstelle überlassen. Kommt eine streitbeendende Einigung nicht zustande, tragen die Parteien die Kosten des Schlichters jeweils zur Hälfte.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin.
Auf Wunsch der Parteien kann sie einen (unverbindlichen) Einigungsvorschlag unterbreiten.
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 1029 ZPO geschlossen, kann die Schiedsstelle als Schiedsgericht auch einen Schiedsspruch über das Streitverhältnis (oder Teile davon) fällen.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Eine vor der Schlichtungsstelle getroffene Vereinbarung der Parteien (auch ein von den Parteien angenommener Einigungsvorschlag) ist nicht vollstreckbar.
Wird die Schiedsstelle aufgrund entsprechender Vereinbarung nach § 1029 ZPO als Schiedsgericht tätig, findet aus dem Schiedsspruch nach gerichtlicher Vollstreckbarkeitserklärung die Zwangsvollstreckung statt.
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erstellt am:
09.12.2008
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18.03.2024