Schlichtungsstelle des Sparkassenverband Niedersachsen
Sparkassenverband Niedersachsen - Schlichtungsstelle
Schiffgraben 6 - 8
30159 Hannover
Telefon: 0511/3603-0
Telefax: 0511/3603-634
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Schlichtungsperson ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Verbandes, jedoch bei Ausübung ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und frei von Weisungen des Verbandes. Sie besitzt die Befähigung zum Richteramt und/oder zeichnet sich durch besondere Sachkunde in bankwirtschaftlichen und bankrechtlichen Fragen aus.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle befasst sich mit allen Streitigkeiten, die aus der Beziehung zwischen Kunden und Sparkasse entstehen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist begrenzt auf Streitfälle mit den in Niedersachsen ansässigen Sparkassen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist, dass die Kundin oder der Kunde sich vorab zum Zwecke der Klärung der Streitfrage an die Sparkasse gewandt hat.
Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn der Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zwischen Kundin oder Kunde und Sparkasse bereits vor einem Gericht anhängig ist oder war. Dasselbe gilt, wenn die Meinungsverschiedenheit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist. Die Schlichtungsstelle kann die Schlichtung ablehnen, wenn der Gegenstand der Meinungsverschiedenheit eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage betrifft oder der selbständigen oder gewerblichen beruflichen Tätigkeit der Kundin oder des Kunden zuzurechnen ist. Eine Schlichtung kann ferner abgelehnt werden, wenn die Klärung des der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhaltes eine Beweisaufnahme erfordern würde, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden erfolgen.
4. Verfahren
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Ein persönliches Erscheinen der Kundin oder des Kunden ist nicht erforderlich. Die Kundin oder der Kunde kann sich vertreten oder durch Dritte beraten lassen.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Kosten der Schlichtungstätigkeit trägt die Schlichtungsstelle. Im Übrigen tragen die Beteiligten jeweils ihre eigenen Kosten.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle erfolgen in Form von Empfehlungen oder Vergleichsvorschlägen. Soweit der Vorschlag von der Sparkasse akzeptiert wird (Regelfall), ist er für sie faktisch bindend.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Von den Beteiligten angenommene Vergleichsvorschläge oder Empfehlungen der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |