Schiedshof bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle bei der Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Angaben zur Einrichtung
Staugraben 5,
26122 Oldenburg
Telefon: 0441/92543-0
Telefax: 0441/92543-29
E-Mail: info@rak-oldenburg.de
Internet: www.rak-oldenburg.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Zum Schiedsgutachter/Schlichter kann jede oder jeder dazu bereite Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bestellt werden, die oder der seit mindestens 5 Jahren Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist. Die Auswahl tritt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Die zur Mitwirkung in den Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren ausgewählten Rechtsanwälte werden in eine von der Geschäftsstelle geführte Liste aufgenommen. Aus dieser Liste werden den Parteien des einzelnen Verfahrens mehrere, höchstens jedoch vier Vorschläge zur Auswahl zugeleitet. Zum Schiedsgutachter/Schlichter ist derjenige bestimmt, auf den sich die Parteien übereinstimmend geeinigt haben. Unter mehreren trifft die Geschäftsstelle die Auswahl. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann die Übernahme der Tätigkeit im Einzelfall ablehnen.
Mit der Bestellung des Schiedsgutachters/Schlichters wird das weitere Verfahren von diesem betrieben und der Schriftverkehr von ihm abgewickelt.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten untereinander, zwischen einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und seiner Mandantin oder seinem Mandanten oder zwischen einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und einer dritten Partei, sofern die streitenden Parteien dies vereinbaren. Einer der beteiligten Rechtsanwälte muss Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg sein.
In dem Verfahren muss nach der Bestimmung der Parteien ein Schiedsgutachten oder ein Schlichtungsvorschlag erstellt werden.
4. Verfahren
Das Verfahren beginnt auf schriftlichen Antrag einer Partei. Anträge auf Schiedsgutachten oder Schlichtung sind an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu richten. Der Antrag soll die Bestimmung enthalten, ob ein Schiedsgutachten oder ein Schlichtungsvorschlag beantragt wird. Die Antragsschrift soll ferner den Gegenstand des Streits darstellen. Die Geschäftsstelle übersendet der Gegenseite eine Abschrift der Antragsschrift mit der Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob dem beantragten Verfahren zugestimmt wird. Den Parteien wird zugleich der Entwurf einer Vereinbarung über die Anwendung der Verfahrensordnung, die Unterwerfung unter die Kostenentscheidung und ggf. die Unterwerfung unter das Schiedsgutachten zur Unterzeichnung überlassen. Mit der fristgerechten Rückgabe der unterzeichneten Vereinbarung durch die Parteien ist das Verfahren eingeleitet. Bei Ablehnung oder Fristversäumnis durch eine Partei teilt die Geschäftsstelle beiden Seiten mit, dass ein Schiedsgutachten- bzw. Schlichtungsverfahren nicht stattfinden kann.ird ein Verfahren eingeleitet, gibt der Schiedsgutachter/Schlichter den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Darstellung der Streitsache innerhalb einer von ihm nach freiem Ermessen bestimmten Frist. Er kann die Parteien zu ergänzenden Erklärungen, zur Vorlage von Urkunden und Beibringung amtlicher Auskünfte auffordern. Enthält die Stellungnahme einer Partei erhebliches neues tatsächliches Vorbringen, muss dieses der anderen Partei vor der Entscheidung mitgeteilt werden. Den Parteien kann eine Frist zur abschließenden Erklärung gesetzt werden mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist noch abgegebene Erklärungen bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Verfahren findet schriftlich statt. Eine mündliche Erörterung zur Anhörung der Parteien ist zulässig. Sie wird durch den Schiedsgutachter bzw. Schlichter oder den Ausschussvorsitzenden nach eigenem Ermessen anberaumt. Ein Antragsrecht der Parteien besteht nicht.
Eine Beweisaufnahme wird im Rahmen des Schiedsgutachten- oder Schlichtungsverfahrens nicht durchgeführt. Der Schiedsgutachter/Schlichter ist berechtigt, den Parteien Fristen zu setzen und bei Nichteinhaltung der Fristen das Verfahren ohne Schiedsgutachten oder Schlichtungsvorschlag für beendet zu erklären
Haben die Parteien eine Schiedsgutachtervereinbarung geschlossen, endet das Verfahren mit der Zustellung des Schiedsgutachtens an die Parteien.
Im Schlichtungsverfahren übersendet der Schlichter den Parteien den schriftlichen Schlichtungsvorschlag mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb von 3 Wochen zu erklären. Das Schlichtungsverfahren endet sodann mit der Feststellung, dass der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien angenommen ist oder dass der Schlichtungsvorschlag abgelehnt wurde. Der Schlichtungsvorschlag gilt auch dann als abgelehnt, wenn eine Erklärung über die Annahme nicht fristgerecht bei dem Schlichter eingegangen ist.
Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren können auch durch Vergleich enden.
Bleibt eine Partei dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann die Beendigung des Verfahrens vom Schiedsgutachter/Schlichter festgestellt werden, es sei denn, die Durchführung des Verfahrens ist auch ohne eine Erörterung mit der ausgebliebenen Partei möglich.
Die Parteien können sich im Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Mit dem Schiedsgutachten bzw. dem Schlichtungsvorschlag ergeht eine Entscheidung über die Auferlegung der Kosten des Verfahrens. Endet das Verfahren ohne Schiedsgutachten oder Schlichtungsvorschlag, entscheidet der Schiedsgutachter/Schlichter über die Verpflichtung zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bis dahin vorgetragenen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Die Kostenentscheidung ist für die Parteien verbindlich. Das gilt – trotz der Unverbindlichkeit des Schlichtungsvorschlages im Übrigen – auch für das Schlichtungsverfahren.
Für das Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren wird eine Pauschalgebühr von 25/10 der vollen Gebühr gem. § 11 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nach dem Gegenstandswert zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entsprechend den §§ 25 bis 29 BRAGO erhoben. Der Gegenstandswert ist – sofern er sich nicht aus dem Antrag zweifelsfrei ergibt – nach Stellungnahme der Beteiligten vom Schiedsgutachter/Schlichter festzusetzen. Die Gebühr und die Nebenentgelte sind durch den Antragsteller des Verfahrens an die Rechtsanwaltskammer Oldenburg vorschussweise zu entrichten.Der Schiedsgutachter/Schlichter kann mit den Parteien anstelle der vorgenannten Gebühr einen Stundensatz vereinbaren. Der Stundensatz beträgt in der Regel 150 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen, nach denen ihr Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zustehen würde, können ihr die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Partei der Schiedsgutachter/Schlichter. Die Kosten werden dann von der Rechtsanwaltskammer Oldenburg übernommen, auf die auch ein evtl. Erstattungsanspruch übergeht.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Das Schlichtungsverfahren dient der Vermittlung einer einvernehmlichen Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten. Das geschieht durch Vorlage eines unverbindlichen Schlichtungsvorschlages. Über dessen Annahme oder Ablehnung entscheiden die Parteien.
Das schiedsgutachterliche Verfahren setzt die vorherige Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsgutachten voraus. Dieses ist dann für die Parteien nach Maßgabe der §§ 317 ff. BGB verbindlich.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Durch die Parteien angenommene Schlichtungsvorschläge oder geschlossene Vergleiche sind nicht vollstreckbar.