Artikel-Informationen
erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
18.03.2024
1. Angaben zur Einrichtung
Moslestraße 6
26122 Oldenburg
Telefon: 0441 2220-361
Telefax: 0441 2220-5361
E-Mail: osterthun@oldenburg.ihk.de
Internet: www.ihk-oldenburg.de (Stichwort: Recht und Fair Play / Schlichtung)
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin oder einem Juristen als Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besetzt. Vorsitzende und Beisitzer sind unabhängig. Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwischen Gewerbetreibenden und zwischen Wettbewerbs- oder Verbrauchervereinen und Gewerbetreibenden zu schlichten. Die Einigungsstelle kann auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern angerufen werden, wenn diese ein Rücktrittsrecht wegen unwahrer und irreführender Werbeangaben in Anspruch nehmen. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk die antragsgegnerische Partei ihren Geschäftssitz hat.
4. Verfahren
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Die Einigungsstelle stellt ein Exemplar der antragsgegnerischen Partei zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen.
In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Gebühren werden nicht erhoben. Die anfallenden Auslagen (regelmäßig 50 bis 100 Euro, in Sonderfällen auch höher) sind von den Parteien zu tragen. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Darüber hinaus müssen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten, z.B. für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, selbst tragen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |
Artikel-Informationen
erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
18.03.2024