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Landesverband des Kraftfahrzeuggewerbes Niedersachsen-Bremen e. V.

Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel


1. Angaben zur Institution

Ehlbeek 15
30938 Großburgwedel

Tel.: 05139 / 9578 - 0
Fax:05139 / 9578 - 20

E-Mail: info@kfz-nds.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Schiedsstelle setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen und zwar:

  • einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden
  • einem Vertreter des ADAC oder eines anderen Automobilclubs
  • einem öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeug-Sachverständigen, der Vertragspartner der Deutschen Automobiltreuhand GmbH (DAT) ist
  • einem Vertreter des Kraftfahrzeuggewerbes-Verbandes.

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre; erneute Amtszeiten sind zulässig.
Die Mitglieder werden einvernehmlich von den genannten Organisationen bestimmt.

3. Zuständigkeit

Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen – mit Ausnahme über den Kaufpreis – zwischen Käufern und den der Innung angeschlossenen Kfz-Betrieben möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden, sofern der Kfz-Betrieb "Gebrauchtwagen mit Qualität und Sicherheit" führt und er ständig und nicht nur im unerheblichen Umfang mit Gebrauchtfahrzeugen handelt und den Gestattungsvertrag zur Kollektivmarke "Meisterbetrieb der Kfz-Innung" unterzeichnet hat.

4. Verfahren

Die Schiedsstelle wird auf Anrufung durch den Käufer oder den Verkäufer tätig. Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle.
Nach Eingang der Anrufungsschrift wird geprüft ob die Anrufung zulässig ist.
Bei Unzulässigkeit weist die Geschäftsstelle den Antrag ab.
Ist die Anrufung zulässig, so erhält der Beschwerdegegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Die Schiedskommission befindet aufgrund von mündlichen Verhandlungen. Die mündliche Verhandlung soll durch Schriftsätze so vorbereitet werden, dass die Sache möglichst in einer Verhandlung erledigt werden kann.

Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien dann entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache.
Stimmen die Parteien einem Vergleich nicht zu, so ergeht ein Schiedsspruch. Durch den Schiedsspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

5. Kosten

Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. Eine Erstattung der Kosten, die den Parteien oder deren Vertreter, Zeugen oder sonstigen Auskunftsparteien entstehen, erfolgt nicht.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer eventuellen Beweiserhebung einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache. Stimmen die Parteien einem Vergleich zu, so wird dieser protokolliert; jede Partei erhält eine Ausfertigung. Ferner kann die Schiedskommission durch Schiedsgutachterspruch einen Schlichtungsantrag aus formellen Gründen zurückweisen oder Feststellungen in Bezug auf streitige Punkte treffen. Durch den Schiedsgutachterspruch wird der Rechtsweg nicht ausge­schlossen.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Von den Parteien angenommene Vergleichsvorschläge oder Schiedsgutachter­sprüche der Schiedskommission sind nicht vollstreckbar.

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