Artikel-Informationen
erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
15.03.2024
1. Angaben zur Einrichtung
Postfach 040307
10062 Berlin
Telefon: 030/1663-3166
Telefax: 030/1663-3169
E-Mail: ombudsmann@bdb.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Ombudsmann durchgeführt. Der Ombudsmann wird durch den Vorstand des Bundesverbandes deutscher Banken auf Vorschlag der Geschäftsführung für die Dauer von drei Jahren berufen; er kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Zum Ombudsmann können mehrere Personen berufen werden. Amtierender Ombudsmänner sind:
Horst Dieter Hensen, ehemals Vizepräsident des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
Werner Weiß, zuletzt tätig als Ministerialdirigent in München
Peter Gass, ehemals Ministeriladirigent im Bundesministerium der Justiz
Dr. Gerhart Kreft, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Ekkehard Bombe, vormals Präsident des Landgerichts Wiesbaden
.
Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Seine Entscheidungen trifft er - wie ein Einzelrichter - allein.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Ombudsmänner sind bundesweit zuständig für jede Streitigkeit zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher und einer privaten Bank. Betrifft der streitige Vorgang eine grenzüberschreitende Zahlung oder den Mißbrauch von Zahlungskarten, steht der Ombudsmann aber auch Firmen und Selbständigen zur Verfügung. Eine Streitwertgrenze gibt es nicht.
4. Verfahren
Wenn die Kundin oder der Kunde meint, durch das Verhalten einer Bank einen Nachteil erlitten zu haben, kann sie oder er den streitigen Vorgang dem Ombudsmann vorlegen, ohne zuvor andere Schritte unternommen zu haben. Das Verfahren wird schriftlich abgewickelt.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Das Verfahren ist für die beschwerdeführende Partei kostenlos. Sie hat nur ihre eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefonkosten) zu tragen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Entscheidung des Ombudsmannes ist für die Bank verbindlich, wenn der Beschwerdewert 5.000€ nicht übersteigt. Für die Kundin oder den Kunden ist die Entscheidung hingegen immer unverbindlich. Ist sie oder er mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann auch nach einem Schlichtungsspruch das Anliegen vor Gericht weiter verfolgt werden.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Der Schlichtungsspruch ist kein Vollstreckungstitel. Allerdings sind die Banken dem Ombudsmannverfahren freiwillig beigetreten; gleichzeitig haben sie die Verfahrensordnung anerkannt. Dementsprechend befolgen sie auch ausnahmslos die für sie bindenden Schlichtungssprüche der Ombudsmänner.
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erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
15.03.2024