Ingenieurkammer Niedersachsen
1. Angaben zur Einrichtung
Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover
Telefon: 0511 / 39789 - 15
Telefax: 0511 / 39789 - 34
E-Mail: kammer@ingenieurkammer.de
Internet: www.ingenieurkammer.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ist gemäß § 27 Nds. Ingenieurgesetz ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer bestellt. Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. Der Schlichtungsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Kein Mitglied eines Schlichtungsausschusses darf zugleich Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben. Der örtliche Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf Niedersachsen. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.
4. Verfahren
Es gilt die Schlichtungsordnung der Ingenieurkammer, in die Grundzüge der Mediation eingeflossen sind. Ziel einer Schlichtungsverhandlung ist es, den Parteien zu helfen, eine gütliche Einigung zu finden und unter Leitung eines fachkundig besetzten Gremiums Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die einvernehmliche Beilegung des Konfliktes steht im Vordergrund. Ein erstes Schlichtungsgespräch findet zeitnah statt. Im Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Sach- und Rechtslage erörtert werden. Den weiteren Verlauf bestimmt der Schlichtungsausschuss nach freiem Ermessen unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
Geschäftsstelle des Schlichtungsausschuss ist die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Niedersachsen, Frau Justiziarin Karin Schwentek, Hohenzollernstr. 52, 30161 Hannover, Tel.: 0511 39789-15, Fax: 0511 39789-34, E-Mail: karin.schwentek@ingenieurkammer.de.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Ingenieurkammer kann vor Einleitung des Verfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von 200,- € verlangen. Die Kosten des gesamten Verfahrens richten sich nach der Anlage zu § 6 der Schlichtungsordnung und sind nach Streitwert gestaffelt. Bis zu einem Streitwert von 5.000,- Euro ist eine Gebühr von 200,- Euro zu entrichten. Bei einem Streitwert bis zu 110.000,- Euro wird eine Gebühr von 2.000,- Euro festgesetzt. Der Kostenvorschuss wird jeweils angerechnet. Es handelt sich um eine einmalige streitwertabhängige Gebühr. Nimmt ein Schlichtungsgespräch länger als drei volle Zeitstunden in Anspruch, so werden zusätzlich für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses je angefangene zusätzliche Zeitstunde 80,- Euro erhoben. Die Gebühren legt der Schlichtungsausschuss am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für einen Rechtsbeistand oder eigene Sachverständige haben die Parteien selbst zu tragen.
Verbraucherklausel: Ist an dem Verfahren ein Verbraucher beteiligt, ermäßigen sich die Kosten für diesen um die Hälfte.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die gütliche und endgültige Beilegung von Streitigkeiten soll, insbesondere durch Mediation erreicht werden. Der Schlichtungsausschuss kann auf Bitten der Parteien einen Lösungsvorschlag unterbreiten. Dieser Vergleichsvorschlag wird protokolliert.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Vollstreckbarkeit ist nicht ohne weiteres gegeben. Wenn die Parteien es wünschen, wird eine notarielle Beglaubigung des Vergleiches vorgenommen.Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |