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Ingenieurkammer Niedersachsen

1. Angaben zur Einrichtung

Hohenzollernstraße 52
30161 Hannover

Telefon: 0511 / 39789 - 0
Telefax: 0511 / 39789 - 34

E-Mail: kammer@ingenieurkammer.de
Internet: www.ingenieurkammer.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ist gemäß § 38 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer bestellt. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. Der Schlichtungsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Kein Mitglied eines Schlichtungsausschusses darf zugleich Vorstandsmitglied der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern und/ oder ihren Vertragspartner/ -innen ergeben. Der örtliche Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf Niedersachsen.

4. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Schlichtungsordnung der Ingenieurkammer Niedersachsen. Es wird auf einen Antrag eingeleitet, der gestellt werden kann von Kammermitgliedern oder von am Streit beteiligten Dritten.

In dem Antrag ist der Sachverhalt darzulegen. Die/ der Antragsgegner/-in erhält eine Kopie des Antrags mit der Aufforderung, binnen einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob sie/ er mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden ist. Ohne dieses Einverständnis kann das Verfahren nicht eingeleitet werden.

Liegt das Einverständnis der Beteiligten vor, so bestimmt die/ der Vorsitzende den Termin zur Schlichtungsverhandlung, zu der die Beisitzer/ innen des Ausschusses und die Beteiligten eingeladen werden. In der Sitzung wird der Streitstoff gründlich erörtert. Der Schlichtungsausschuss wird auf eine gütliche Beilegung des Streites hinwirken. Kommt ein Vergleich zustande, so wird er schriftlich niedergelegt und von den Beteiligten sowie von der/ dem Vorsitzenden des Ausschusses unterschrieben. Scheitert der Schlichtungsversuch, so wird dies im Protokoll festgestellt.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Die Ingenieurkammer kann vor Einleitung des Verfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von 200,- € verlangen. Die Kosten des gesamten Verfahrens richten sich nach der Anlage zu § 6 der Schlichtungsordnung und sind nach Streitwert gestaffelt. Bis zu einem Streitwert von 5.000,- Euro ist eine Gebühr von 300,- Euro zu entrichten. Bei einem Streitwert bis zu 110.000, - Euro wird eine Gebühr von 2.000,- Euro festgesetzt. Der Kostenvorschuss wird jeweils angerechnet. Es handelt sich um eine einmalige streitwertabhängige Gebühr. Nimmt ein Schlichtungsgespräch länger als drei volle Zeitstunden in Anspruch, so werden zusätzlich für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses je angefangene zusätzliche Zeitstunde 80,- Euro erhoben. Die Gebühren legt der Schlichtungsausschuss am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für einen Rechtsbeistand oder eigene Sachverständige haben die Parteien selbst zu tragen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Den Parteien wird vom Schlichtungsausschuss ein unverbindlicher Einigungsvorschlag unterbreitet.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Von den Parteien angenommene Einigungsvorschläge des Schlichtungsausschusses sind nicht vollstreckbar.
Inhaltlich verantwortlich:

Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter

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