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Gemeindliche Schiedsämter

1. Allgemeine Angaben

Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet, in denen insgesamt ungefähr 600 Schiedspersonen tätig sind. Deren Aufgabe ist es, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Dabei sind sie sehr erfolgreich und lösen einen Streit häufig unkomplizierter, schneller und kostengünstiger als ein Gericht. Die Anschrift Ihres Schiedsamtes können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrem Amtsgericht erfragen.


2. Organisatorischer Aufbau

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen die Aufgaben des Schiedsamtes ehrenamtlich wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf 5 Jahre gewählt und durch das Amtsgericht bestätigt.


3. Zuständigkeit

Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten, zum Beispiel über Behauptungen, die einer von beiden aufgestellt hat oder Sachen, die der eine getan oder unterlassen hat. Dabei möchten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nicht nur den Streit klären, sondern auch dazu beitragen, dass die Beteiligten wieder ein gutes Verhältnis miteinander pflegen.

Für bestimmte Streitigkeiten müssen Sie sogar zum Schiedsamt gehen, bevor Sie vor Gericht eine Klage erheben können. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Klage vor dem Amtsgericht ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn Sie zuvor versucht haben, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten können Sie das Schiedsamt hingegen nicht anrufen.

Für Sie zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Wenn die Angelegenheit sachlich oder rechtlich zu schwierig ist, darf die Schiedsperson die Durchführung des Schlichtungsverfahrens aber auch ablehnen. Die Schiedsperson soll auch nicht tätig werden, wenn für die Angelegenheit bereits andere Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen bestehen.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten aber auch im Strafrecht. Bei so genannten Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung. Wenn die Staatsanwaltschaft bei diesen Delikten von einer Anklageerhebung absieht, können Sie vor Gericht eine Privatklage erheben, wenn Sie der Verletzte sind. Zuvor müssen Sie aber vor einer Schiedsperson einen sogenannten Sühneversuch unternehmen. Ein solcher kann zum Beispiel zu einer Entschuldigung des Straftäters für seine Tat führen, aber auch andere Lösungen sind denkbar.


4. Verfahren

Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren vor Ihrem Schiedsamt durchführen wollen, müssen Sie dazu einen Antrag stellen. Ihr Antrag muss die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien enthalten und von Ihnen unterschrieben sein. Ferner müssen Sie zumindest allgemein mitteilen, worum es geht und was Sie begehren. Sie können Ihr Begehren aber auch Ihrer Schiedsperson mündlich mitteilen. Diese nimmt dann darüber ein Protokoll auf, das Sie nur noch unterschreiben müssen.

Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Das heißt, Sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Es ist aber möglich, dass Sie zur Verhandlung einen Beistand mitbringen. Wer dies sein soll, können Sie selbst bestimmen.

Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Die Schiedsperson darf aber Zeugen oder Sachverständige befragen, wenn diese freiwillig zur Verhandlung erschienen sind. Sie kann auch ihr vorgelegte Urkunden verlesen oder mit Zustimmung der Beteiligten Gegenstände in Augenschein nehmen, das heißt, sie ansehen.


5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Schlichtungsverfahren zahlen Sie eine Gebühr in Höhe von 15 € nebst Auslagen. Dies können Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes sein (z. B. Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers und Zustellungskosten). Sollten Sie sich einigen, erhöht sich diese Gebühr auf 25 €. In besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Fällen kann die Gebühr auch auf höchstens 50 € erhöht werden. Dies kommt aber selten vor.

Schlichten ist besser als richten

Das niedersächsische Schiedsamt -
Eine bürgernahe Einrichtung

  Flyer "Schlichten ist besser als richten - Das Niedersächsische Schiedsamt" (PDF ist nicht barrierefrei)

Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen

Hier gelangen sie zum Internet-Auftritt des Bundes deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen -Landesvereinigung Niedersachsen-

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