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Wird auch immer der nacheheliche Unterhalt oder die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder bzw. eine Umgangsregelung im Scheidungsverbund mitverhandelt?


Nein. Mit der Scheidung wird zwingend nur der Versorgungsausgleich mitgeregelt. Die übrigen Verfahren, also etwa nachehelicher Unterhalt, Sorgerecht und Umgang, Zugewinnausgleich sowie Wohnungszuweisung und Hausratsteilung können als Folgesachen auf Antrag des anwaltlich vertretenen Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt werden, müssen es aber nicht. Möchte ein Ehegatte Streitigkeiten zum Unterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen oder Güterrechtssachen mitverhandeln, muss der entsprechende Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache bei Gericht eingereicht werden. Der Antrag, dass Streitigkeiten über die elterliche Sorge, den Umgang und die Herausgabe des Kindes im Verbund mitverhandelt werden, kann bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellt werden.

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