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Die Untersuchungshaft


Manchmal muss der Beschuldigte festgenommen werden, beispielsweise damit er sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung entzieht oder um zu verhindern, dass er in prozessordnungswidriger Weise auf Mitbeschuldigte oder Zeugen einwirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert.

Untersuchungshaft darf nur in engen Grenzen und nur durch einen Richter angeordnet werden. Der Haftbefehl setzt einerseits voraus, dass der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist. Es muss also aufgrund des gegenwärtig ermittelten Sachverhalts eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte wegen der ihm vorgeworfenen Straftat später auch verurteilt wird. Zum anderen ist ein Haftgrund erforderlich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Täter bereits auf der Flucht befindet oder wenn - wie bereits erwähnt - Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.

Betrifft der dringende Tatverdacht bestimmte Delikte, wie beispielsweise Sexualdelikte, ist die Anordnung von Untersuchungshaft unter weiteren engen Voraussetzungen auch bei Wiederholungsgefahr zulässig. Stets setzt der Vollzug der Untersuchungshaft voraus, dass der Beschuldigte nach seiner Festnahme durch die Polizei zunächst einem Richter vorgeführt wird und dort Gelegenheit erhält, sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Nach sechs Monaten prüft ein Strafsenat des zuständigen Oberlandesgerichts in regelmäßigen Abständen, ob die Untersuchungshaft weiterhin zulässig ist. Die Dauer der Freiheitsentziehung muss im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartende Sanktion angemessen sein und die Strafverfolgungsbehörden müssen die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt haben. Anderenfalls ordnet das Oberlandesgericht die sofortige Freilassung an.

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