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Erhebung der öffentlichen Klage


Ist die beschuldigte Person nach dem Ergebnis der Ermittlungen der ihr zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig, ist also eine Verurteilung zu erwarten, so erhebt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die öffentliche Klage.

Wenn das Vergehen nicht allzu schwer wiegt und die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint, kann die öffentliche Klage dadurch erhoben werden, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragt, der bereits eine bestimmte Rechtsfolge, meist eine Geldstrafe, eventuell verbunden mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis, enthält.

Ein Strafbefehl kann auch auf Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten lauten, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hat das Gericht keine Bedenken, so erlässt es den beantragten Strafbefehl.

Die angeklagte Person kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dann führt das Gericht eine normale Hauptverhandlung durch.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht vor, handelt es sich aber gleichwohl um einen einfach gelagerten Sachverhalt und einen leichteren Tatvorwurf, so kann die Staatsanwaltschaft auch eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragen. Dieses Verfahren dient u.a. dazu, Straftaten von reisenden oder wohnungslosen Täterinnen und Tätern wirksamer zu bekämpfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht innerhalb kurzer Frist eine Hauptverhandlung durchführen. Im Falle einer Verurteilung ist das Strafmaß dabei auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr beschränkt.

Bekanntester Fall der öffentlichen Klage ist die Erhebung einer Anklage. Dazu verfasst die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, in der sie den Tatvorwurf, das verletzte Strafgesetz und die Beweismittel benennt. Abhängig von der Schwere der Beschuldigung und der zu erwartenden Strafe wird die Anklage vor dem Strafrichter oder Schöffengericht des Amtsgerichtes oder einer großen Strafkammer des Landgerichts, in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende entsprechend vor dem Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer des Landgerichts erhoben.

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