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Einstellung des Verfahrens


1. Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Haben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben, ist also eine Verurteilung unwahrscheinlich, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, wenn sonst keine weiteren Ermittlungsansätze mehr vorhanden sind bzw. diese nach kriminalistischer Erfahrung keinen Erfolg versprechen.

Dass sich kein hinreichender Tatverdacht begründen lässt, liegt regelmäßig daran, dass der beschuldigten Person die strafbare Handlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Seltener kommen auch sogenannte Verfahrenshindernisse in Betracht, wenn die Tat zum Beispiel bereits verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag fehlt.

Über die Einstellung des Verfahrens unterrichtet die Staatsanwaltschaft den/die Anzeigeerstatter/in durch einen schriftlich begründeten Bescheid. Ist der/die Anzeigenerstatter/in hiermit nicht einverstanden und ist er/sie zugleich Verletzte/r der Straftat, so kann er/sie im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens durch eine sogenannte Vorschaltbeschwerde zunächst erreichen, dass die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung der Staatsanwaltschaft überprüft. Gegen deren Entscheidung wiederum steht dem/der Anzeigeerstatter/in das Recht zu, eine gerichtliche Entscheidung durch das zuständige Oberlandesgericht zu beantragen.


2. Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip

Außerdem kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren auch nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip einstellen. Teilweise ist die Einstellung dann davon abhängig, dass das zuständige Gericht seine Zustimmung erteilt.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist möglich, wenn das Vergehen und die Schuld nicht allzu schwer wiegen und die beschuldigte Person bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt, die von Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Als zulässige Auflagen oder Weisungen nennt das Gesetz u.a. die Zahlung einer Geldbuße an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung, das Erbringen von Wiedergutmachungsleistungen an die verletzte Person, die regelmäßige Erfüllung von Unterhaltspflichten oder die Teilnahme an einem Verkehrsseminar. Eine solche Verfahrensweise bietet viele Vorteile. Einerseits wird der beschuldigten Person das öffentliche Strafverfahren und eventuell eine Verurteilung verbunden mit einer Eintragung im Bundeszentralregister erspart. Andererseits vermeidet der Staat eine unter Umständen schwierige und langwierige Hauptverhandlung und es besteht die Möglichkeit, den Konflikt zwischen den Beteiligten unmittelbar zu befrieden, wenn beispielsweise ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wird oder das Opfer sonst einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhält.

Handelt es sich nur um eine leichte Verfehlung mit geringer Schuld, so ist auch möglich, das Verfahren gemäß § 153 StPO ohne jede Konsequenz für die beschuldigte Person zu beenden.

Außerdem kann die Staatsanwaltschaft zur Verfahrensvereinfachung von der weiteren Verfolgung einer Tat gemäß § 154 StPO absehen, wenn die beschuldigte Person bereits wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist oder dies zu erwarten steht und daneben die für die aktuelle Tat zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Bei Geschehnissen, die zum engen persönlichen Umfeld des Opfers gehören und bei denen kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 376 StPO ein und verweist die verletzte Person auf die Möglichkeit, Privatklage zu erheben.

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