Psychosoziale Prozessbegleitung in Niedersachsen
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Seit dem 01.01.2017 besteht ein bundesweiter gesetzlicher Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung. Vorausgegangen war die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015.
Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) neu aufgenommen und geregelt. Bestimmte Personengruppen, die Opfer einer schweren Straftat geworden sind, erhalten auf Antrag beim Gericht im Wege der Beiordnung eine psychosoziale Prozessbegleitung. Diese Beiordnung ist unentgeltlich.
Gleichzeitig regelt das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung der in dem Arbeitsfeld tätigen Fachkräfte.
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Was ist psychosoziale Prozessbegleitung?
Die psychosoziale Prozessbegleitung stellt eine besonders intensive Form der Unterstützung für Opfer von Straftaten dar. Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter unterstützen durch Straftaten Verletzte sowie in bestimmten Fällen auch Angehörige umfassend vor, während und nach dem Strafverfahren. Sie geben ausführliche Informationen zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter tragen mit ihrer Arbeit dazu bei, dass die Belastungen für Verletzte durch einen Strafprozess minimiert werden. Auch im Alltag leisten sie eine wichtige Hilfestellung bei individuellen Problemlagen.
Psychosoziale Prozessbegleitung beginnt im besten Falle deutlich vor der Hauptverhandlung, im Einzelfall auch schon vor der Anzeigeerstattung, und kann - je nach Bedarf - auch nach Beendigung des Strafverfahrens fortgeführt werden.
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Wer kann psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen?
Das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung richtet sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die Opfer einer schweren Straftat geworden sind, wie zum Beispiel Gewalt- und Sexualdelikte.
Aber auch Erwachsene, die entweder selbst ein Gewalt- oder Sexualverbrechen erlebt haben oder aber Angehörige, die unter besonders schweren Tatfolgen leiden, können psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Menschen, die ihre Interessen nicht selbst vertreten können. Über einen Antrag auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters entscheidet das Gericht.
Was kostet psychosoziale Prozessbegleitung?
Unter bestimmten Voraussetzungen (s. Übersicht) ordnet das Gericht die psychosoziale Prozessbegleitung auf Antrag bei. Im Falle dieser Beiordnung entstehen für die Inanspruchnahme der psychosozialen Prozessbegleitung keine Kosten. Alle anderen Geschädigten können psychosoziale Prozessbegleitung ebenfalls in Anspruch nehmen, wobei die Kosten in diesen Fällen nicht durch das Gericht übernommen werden.
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Welches Ziel verfolgt psychosoziale Prozessbegleitung?
Die psychosoziale Prozessbegleitung verfolgt das Ziel, Verletzte zu stabilisieren und zu stärken sowie die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren. Die intensive, individuelle Betreuung und Begleitung seitens der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter trägt dazu bei, einer Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Verletzte sollen nicht „erneut zu einem Opfer werden“.
Die Aussagebereitschaft und -fähigkeit als Zeuginnen und Zeugen werden gestärkt.
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Was leistet psychosoziale Prozessbegleitung nicht?
Während der psychosozialen Prozessbegleitung findet keine Tataufarbeitung statt. Es wird auch nicht über das Tatgeschehen selbst gesprochen.
Psychosoziale Prozessbegleitung ersetzt keine psychotherapeutische Behandlung und rechtliche Beratung! Sie ist ein zusätzliches Angebot für besonders schutzbedürftige Verletzte.
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Über welche Qualifikationen verfügen psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter?
Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind erfahrene und interdisziplinär speziell geschulte Fachkräfte, die mit allen am Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen kooperieren. Sie wissen um die Rolle und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten und sind mit strafprozessualen Rahmenbedingungen ebenso vertraut wie mit den Folgen der Straftaten für die Opfer. Die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter arbeiten nach sozialarbeiterischen Standards (zum Download der Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen - nicht barrierefrei (PDF, 0,71 MB)) und
- geben umfassende Hilfestellungen in allen Lebensbereichen, die in Folge der Straftat beeinträchtigt worden sind;
- vermitteln zwischen allen Verfahrensbeteiligten und behalten den Gesamtüberblick;
- informieren ausführlich über das Ermittlungs- und Strafverfahren;
- klären über Rechte und Pflichten als Zeuginnen oder Zeugen auf;
- vermitteln bei Bedarf an andere Fachkräfte, wie z.B. Ärztinnen und Ärzte oder Therapeutinnen und Therapeuten;
- ermöglichen es, Fragen und Unsicherheiten in einem vertrauten Rahmen zu besprechen.
Für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen gibt es verbindliche landesweite Qualitätsstandards (zum Download der aktuell gültigen Qualitätsstandards).
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Wer wird als psychosoziale Prozessbegleiterin und Prozessbegleiter anerkannt?
Für die Ausübung der Tätigkeit ist eine entsprechende Qualifizierung notwendig. In Niedersachsen wurde eine eigene, auf den Niedersächsischen Qualitätsstandards aufbauende, berufsbegleitende, modularisierte Qualifizierungsmaßnahme konzipiert. Diese wird von der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen umgesetzt.
Die Anerkennung einer Qualifizierung durch das Niedersächsische Justizministerium erfolgt auf Grundlage des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG).
Eine Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter in Niedersachsen können Sie unter www.navo.niedersachsen.de beantragen. Änderungs-,Verlängerungs-,Beendigungs- oder Unterbrechungsanträge können Sie unter www.navo.niedersachsen.de/navo2 stellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Anerkennungsstelle Herrn Veit Koch, Telefon: 0511 120-8722, E-Mail: veit.koch1@mj.niedersachsen.de.
Download der im Land Niedersachsen anerkannten Aus- und Weiterbildungen.
Darüber hinaus nehmen qualifizierte Fachkräfte in Niedersachsen im Rahmen der Qualitätssicherung jährlich an aufbauenden Fortbildungen teil.
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