Die Stellung und Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Anklagebehörde
Die Staatsanwaltschaft ist eine eigenständige, vom Gericht unabhängige Justizbehörde und stellt ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege dar. Ihr obliegt die Leitung der Ermittlungen, weshalb man sie auch als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" bezeichnet. Abgesehen von der Möglichkeit einer Privatklage kann nur die Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet. Man spricht daher vom „Anklagemonopol“ der Staatsanwaltschaft.
Legalitätsprinzip
Aus dieser Monopolstellung resultiert die Pflicht zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen (Legalitätsprinzip). Die Staatsanwaltschaft ist zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, sobald ihr konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bekannt werden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat durch eine Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis erlangt. Strafanzeigen von Bürgerinnen und Bürgern werden in der Regel bei den örtlichen Polizeidienststellen erstattet, die Polizei leitet aber auch aufgrund eigener Wahrnehmung zahlreiche Ermittlungsverfahren ein.
Verpflichtung zur Objektivität
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die belastenden, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände objektiv zu ermitteln. Sie allein entscheidet darüber, ob die Ermittlungen den hinreichenden Verdacht einer Straftat, also die ausreichende Beweisbarkeit, ergeben haben und das Verfahren deshalb mit einer Anklage dem Gericht vorzulegen ist, oder ob das Verfahren einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft wird daher häufig auch als „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet.
Einstellung des Verfahrens
Viele Ermittlungsverfahren enden nicht mit einer Anklageerhebung. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. So kann es an dem gesetzlich vorgeschriebenen "hinreichenden Tatverdacht" fehlen oder eine Bestrafung angesichts geringer Schuld oder nach erfolgter Schadenswiedergutmachung nicht unbedingt notwendig sein. Durch ihre Aufgabe, nicht nur zu verfolgen und anzuklagen, sondern auch die entlastenden Umstände zu untersuchen und zu berücksichtigen, nimmt die Staatsanwaltschaft eine bedeutende Filterfunktion wahr.
Befugnisse der Staatsanwaltschaft
Der Gesetzgeber hat die Staatsanwaltschaft mit weitreichenden Befugnissen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet. Sie darf von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder die Polizei damit beauftragen, soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Hinzuziehung von Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins, Durchsuchungen von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern, vorläufige Festnahme von Verdächtigen. Teilweise sind diese Maßnahmen nur auf Grundlagen eines richterlichen Beschlusses zulässig, dessen Erlass von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.
Untersuchung von Todesfällen
Die Staatsanwaltschaft untersucht auch alle Todesfälle, bei denen ein Arzt eine unnatürliche oder ungeklärte Todesursache bescheinigt hat. Hierzu kann die Staatsanwaltschaft an der Obduktion des Leichnams teilnehmen.
Die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung vor Gericht vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Dabei trägt sie durch eigene Anträge und Stellungnahmen zu einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung bei und gewährleistet ein faires und rechtstaatliches Verfahren. Am Ende der Verhandlung bewertet die Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Beweisaufnahme gegenüber dem Gericht in ihrem Schlussvortrag, dem sogenannten Plädoyer.
Die Vollstreckung von Strafen
Die Staatsanwaltschaft ist auch Vollstreckungsbehörde. Sie trifft daher die Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung der Vollstreckung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung, also von Urteilen und gleichstehenden Entscheidungen erforderlich sind. Dies betrifft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie die Beitreibung von Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgeldern wie auch die Vollstreckung von Fahrverboten und Nebenstrafen.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter