Zahnärztekammer Niedersachsen
Bei der Hauptverwaltung der Zahnärztekammer Niedersachsen ist die Vermittlungsstelle als "Honorar- und Vermittlungsausschuss" und bei den Bezirksstellen als "Schlichtungsstellen der Bezirksstellen" errichtet.
Honorar- und Vermittlungsausschuss ist über die Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
Telefon: 0511 83391-115 oder 181
Telefax: 0511 83391-116
E-Mail: hfries@zkn.de oder bweiss@zkn.de
Internet: www.zkn.de
Die Schlichtungsstellen können über die jeweiligen 11 Bezirksstellen angerufen werden:
Bezirksstelle Braunschweig
Vorsitzender Dr. Jörg Thomas
Münzstraße 9
38100 Braunschweig
Tel. 0531 46422
Fax 0531 2403901
E-Mail: bezbraunschweig@zkn.de
Bezirksstelle Göttingen
Vorsitzende Gisela Gode-Troch
Bürgerstraße 20
37073 Göttingen
Tel. 0551/56664
Fax 0551/541058
E-Mail: bezgoettingen@zkn.de
Bezirksstelle Hannover
Vorsitzender Dr. Hans-Hermann Liepe
Zeißstraße 11 B
30519 Hannover
Tel. 0511 83391-190
Fax 0511 83391-196
E-Mail: bezhannover@zkn.de
Bezirksstelle Hildesheim
Vorsitzender Dr. Bodo Heckroth
Steinstraße 29
31157 Sarstedt
Tel. 05066 62636
Fax 05066 5584
E-Mail: bezhildesheim@zkn.de
Bezirksstelle Lüneburg
Vorsitzender Dr. Herbert Schwiegk
St. Georg-Straße 2 a
21423 Winsen (Luhe)
Tel. 04171 71348
Fax 04171 76331
E-Mail: bezlueneburg@zkn.de
Bezirksstelle Oldenburg
Vorsitzender Dr. Uwe Herz
Donnerschweer Straße 296
26123 Oldenburg
Tel. 0441 3844767
Fax 0441 3845399
E-Mail: bezoldenburg@zkn.de
Bezirksstelle Osnabrück
Vorsitzender Dr. Tim Hörnschemeyer
Lotter Straße 75
49078 Osnabrück
Tel. 0541 4096200
Fax 0541 4096201
E-Mail: bezosnabrueck@zkn.de
Bezirksstelle Ostfriesland
Vorsitzender Dr. Ulrich Keck
Neue Straße 41
26826 Weener
Tel. 04951 8090
Fax 04951 915946
E-Mail: bezostfriesland@zkn.de
Bezirksstelle Stade
Vorsitzender Dr. Wolfhard Ross
Obstmarschenweg 297
21683 Stade
Tel. 04146 5884
Fax 04146 5755
E-Mail: bezstade@zkn.de
Bezirksstelle Verden
Vorsitzender Dr. Karl-Heinz Düvelsdorf
Bahnhofstraße 14
49406 Barnstorf
Tel. 05442 1244
Fax 05442 3426
E-Mail: bezverden@zkn.de
Bezirksstelle Wilhelmshaven
Vorsitzender Dr. Hartmut Bleß
Friedrich-August-Straße 34
26316 Varel
Tel. 04451 81454
Fax 04451 85700
E-Mail: bezwilhelmshaven@zkn.de
2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Die Schlichtungsstelle der Bezirksstelle besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern, die praktizierende Zahnärzte seit mindesten fünf Jahren sein müssen. Die Mitglieder und Ihre Stellvertreter werden auf der ersten Vorstandssitzung des Bezirksstellenvorstandes der neuen Legislaturperiode auf die Dauer der Amtszeit des Bezirksstellenvorstandes bestellt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Die Bildung des Honorar- und Vermittlungsausschusses, ihre Zusammensetzung und die Wahl des Vorsitzenden sowie das im übrigen zu beachtende Verfahren richtet sich nach §§ 10 und 11 der Satzung der Zahnärztekammer Niedersachsen. Dem Ausschuss ist ein Jurist, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, beigeordnet.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Einrichtungen sind zuständig für Schlichtungen bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und Patienten. Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstellen der Bezirksstellen bestimmt sich aufgrund des Praxissitzes des betreffenden Zahnarztes, dessen Behandlung in Frage steht.
Kommt die Schlichtungsstelle der Bezirksstelle zu dem Beratungsergebnis, dass die Vermittlungssache für eine Behandlung vor dieser Vermittlungsstelle ungeeignet ist, weil die Entscheidung von schwierigen tatsächlichen, fachlichen oder rechtlichen Fragen abhängig ist, so beschließt sie, dass die Sache zuständigkeitshalber an den Honorar- und Vermittlungsausschuss weitergeleitet wird. Der Honorar- und Vermittlungsausschuss ist an diesen Beschluss gebunden.
4. Verfahren
Das Vermittlungsverfahren wird durch einen an die zuständige Schlichtungsstelle der Bezirksstelle zu richtenden schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag wird unverzüglich an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner mit der Aufforderung weitergeleitet, das Einverständnis für die Vermittlung zu erteilen und zu dem Antrag auf Vermittlung umgehend Stellung zu nehmen. Die Erteilung einer Entbindungserklärung von der Schweigepflicht seitens der Patientin oder des Patienten gegenüber den behandelnden Zahnärzten ist Voraussetzung für den Fortgang des Verfahrens. Nach schriftlicher Vorbereitung des Sach- und Streitgegenstandes kann der oder die Vorsitzende die Parteien mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen zu einer mündlichen Verhandlung laden. Das persönliche Erscheinen der Parteien kann angeordnet werden. Der oder die Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Sie soll möglichst in einer Sitzung zu Ende geführt werden. Nach Beendigung der Sitzung bestimmt der Ausschuss einen Termin, bis zu dem er seinen Vermittlungsvorschlag den Parteien bekannt geben wird.
Die Vermittlungsstelle kann das Verfahren einstellen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Sache für eine Behandlung vor der Vermittlungsstelle aus fachlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ungeeignet ist.
Zum Zweck einer möglichst schnellen und unbürokratischen Abwicklung von Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis und einer beschleunigten Beseitigung gesundheitlicher Schäden oder deren Vorbeugung ist der oder die Vorsitzende der Schlichtungsstelle der Bezirksstelle befugt, ggf. nach Abstimmung mit den Beisitzern zweckmäßig und notwendig erscheinende Beratungen durchzuführen und Hilfestellungen zu leisten. Hierzu gehört insbesondere der Kontakt mit dem behandelnden Zahnarzt oder der behandelnden Zahnärztin wie auch eine Fortsetzung der Behandlung durch einen anderen Zahnarzt nach Anordnung einer notwendigen Beweissicherung.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für die Inanspruchnahme der Vermittlungsstelle werden von den Beteiligten keine Gebühren erhoben. Die Kosten für Begutachtung sind von der antragstellenden Partei unbeschadet der Möglichkeit späterer Erstattung zu tragen. Die Auslagen der Vermittlungsstelle (Kosten für Begutachtung und dergleichen) sind von der antragstellenden Partei unbeschadet der Möglichkeit späterer Erstattung zu tragen.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die Schlichtungsstellen unterbreiten einen unverbindlichen Vermittlungsvorschlag. Der Vorschlag ist ohne rechtliche Bindung, der ordentliche Rechtsweg bleibt offen.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Von den Parteien angenommene Vermittlungsvorschläge der Vermittlungsstelle sind nicht vollstreckbar.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |