Tierärztekammer Niedersachsen
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2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung
Bei der Tierärztekammer Niedersachsen bestehen zur Schlichtung bei Streitigkeiten aus Behandlungsverhältnissen 4 Schlichtungsstellen. Jede Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Diese werden von der Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern können nur Tierärztinnen und Tierärzte bestellt werden, die für das betreffende Gebiet fachlich und persönlich geeignet sind. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Geschäfte für sämtliche Schlichtungsstellen werden von der Geschäftsstelle der Tierärztekammer geführt. Es besteht je eine Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Klein- und Heimtiere, Pferde, Rinder und Schweine.
3. Zuständigkeit der Einrichtung
Die Schlichtungsstellen sind zuständig für die Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Tierhalterinnen oder Tierhaltern und Tierärzten aus der Behandlung von Klein- und Heimtieren, Pferden, Rindern und Schweinen.
4. Verfahren
Die Schlichtungsstelle kann von der Tierhalterin oder dem Tierhalter oder von der behandelnden Tierärztin oder dem behandelnden Tierarzt angerufen werden. Sie wird nur bei Einverständnis beider Parteien tätig. Die Parteien haben schriftlich zu erklären, dass sie die Bestimmungen der Satzung für die Tätigkeit der Schlichtungsstellen anerkennen. Die Satzung ist im Deutschen Tierärzteblatt 1997, S. 914 veröffentlicht.
Die Schlichtungsstellen ermitteln und beurteilen den Sachverhalt. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen selbst und sind an das Vorbringen sowie die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Die Schlichtungsstelle bestimmt, ob sie im schriftlichen Verfahren oder in einem Verhandlungstermin schlichtet. Die Verhandlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Eine Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung von Stellungnahmen, die mit Kosten verbunden sind, finden nicht statt. Die vorgelegten Beweismittel dienen ausschließlich als Entscheidungshilfe. Ein Anspruch der Parteien auf inhaltliche Bekanntgabe besteht nicht. Als Ergebnis der Beratungen soll den Parteien durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet werden.
5. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle sind von den Parteien Auslagen nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) zu erstatten.
Über die Verteilung entscheidet die Schlichtungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedeutung der Angelegenheit, der Anlass zur Beschwerdeerhebung u. ä. zu berücksichtigen sind; im Zweifel haben die Parteien die Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten. Die Festsetzung der Höhe der entstandenen Auslagen erfolgt durch die Geschäftsstelle der Tierärztekammer. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten und die ihrer Vertreter, Rechtsanwälte etc. selbst.
6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Den Parteien wird ein unverbindlicher Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Die getroffenen Vereinbarungen sind nicht vollstreckbar.
Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig |