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Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank

1. Angaben zur Einrichtung

Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt/Main

Telefon: 069 / 2388 - 1907
Telefax: 069 / 2388 - 1919

Internet: www.bundesbank.de
E-Mail: schlichtung@bundesbank.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank ist aufgrund von § 29 Abs. 1 AGB-Gesetz eingerichtet worden. Sie ist mit einer oder mehreren Schlichtungspersonen zu besetzen und hat eine Geschäftsstelle. Die Schlichterinnen und Schlichter werden von der Deutschen Bundesbank unter Mitwir­kung der Verbraucherverbände und der Verbände der Kreditwirtschaft für 3 Jahre be­stellt. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle ist gemäß § 14 Unterlassungsklagengesetz zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit:

  1. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (§§ 312b bis 312d, § 355),
  2. Verbraucherkrediten (§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
  3. Zahlungsdiensten nach §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung (EG) 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

oder

  1. der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden (§2 Abs. 1a Satz 3 und § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)

Die Schlichtungsaufgabe ist inzwischen für die Kreditinstitute, die dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Lennéstraße 17, 10785 Berlin, dem Bundesverband deutscher Banken e. V., Burgstraße 28, 10178 Berlin, dem Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken, Schellingstr. 4, 10785 Berlin, dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband, Kirchfeldstr. 60, 40217 Düsseldorf, dem Sparkassenverband Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, oder dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V., Charlottenstr. 47, 10117 Berlin, angehören und an den dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, auf diese Verbände übertragen worden.

4. Verfahren

Es wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt. Voraussetzung ist, dass noch kein Gericht und keine andere Schlichtungsstelle mit der Sache befasst ist. Kundenbeschwerden sind schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Einzelheiten zum Verfahren sind der Schlichtungsstellenverfahrensordnung in der Fassung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355 ff) zu entnehmen. Eine Beweisaufnahme wird nicht durchgeführt, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden geführt werden.

Die Schlichterin oder der Schlichter unterbreitet nach Lage der Akten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag besteht aus dem Vorschlag, wie der Streit der Beteiligten aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann, und einer Begründung, in welcher der Vorschlag kurz und verständlich erläutert wird. Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von 6 Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtan­nahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Der Verfahrensablauf kann auch dem von der Deutschen Bundebank herausgegebenen Merkblatt "Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank" entnommen werden. Das Merkblatt wird an Interessenten kostenlos abgegeben. Es ist auch im Internet eingestellt.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für die Kundin oder den Kunden grundsätzlich kostenfrei; Auslagen werden jedoch nicht erstattet. Der Schlichtungsvorschlag kann aber einen Vorschlag zur Übernahme der Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint. Die Deutsche Bundesbank erhebt von den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr von 200 Euro, es sei denn, dass die Schlichtungsstelle eine Schlichtung nach § 3 SchlichtVerfV ablehnt. Das Unternehmen kann einen Erlass oder eine Minderung der Gebühr verlangen, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre (§ 6 SchlichtVerfV).

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Schlichterin oder der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen Vergleichsvor­schlag. Wird der Vorschlag von allen Beteiligten angenommen, wirkt er wie ein außergerichtlicher Vergleich. Die Beteiligten sind jedoch zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet und können die Gerichte anrufen.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Von den Beteiligten angenommene Vergleichsvorschläge sind nicht vollstreckbar.

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